Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu entscheiden, ob die Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seit 2014 zu den sonstigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung oder zu den auf 1.000 Euro (Inland) monatlich begrenzten Unterkunftskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG) zählen.

Zumindest nach Auffassung des Niedersächsischen FG (Urteil vom 16.3.2023 - 10 K 202/22, Revision eingelegt, BFH-Az.: VI R 4/23) handelt es sich bei den Stellplatzkosten um sonstige, zusätzlich in voller Höhe abziehbare Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung.

Nach Auffassung des Niedersächsischen FG zählen Mietkosten für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung, da sie unter Beachtung der Einzelfallumstände nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung bzw. Nutzung der Zweitwohnung angefallen und deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen sind. Die Stellplatzanmietung und -nutzung ist somit nicht mit derjenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen.

Die von der Abzugsbeschränkung erfassten Unterkunftskosten betreffen die Summe aller Aufwendungen, die getragen werden, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Dies gilt für die Bruttokaltmiete, aber auch für alle (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich Stromkosten, da diese ebenfalls durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen.

Nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen gehören dagegen Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, aber auch gesonderte Stellplatzkosten. Sie stellen keine Unterkunftskosten dar, denn sie werden (ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel) nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende (deshalb i. d. R. auch zusätzlich zu vergütende) Möglichkeit, den eigenen (Firmen-)Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können. Der Umstand, dass sich im Streitfall die Tiefgarage im gleichen Gebäude befand und der Stellplatz durch den gleichen Vermieter überlassen wurde, nimmt nicht den mit der Stellplatzüberlassung verbundenen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten.

Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren sollten vergleichbare Sachverhalte – auch in Bezug auf einen Betriebsausgabenabzug offen – gehalten werden.

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