Der Bundestag hat am 4.12.2025 das Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 verabschiedet; der Bundesrat hat dem Vorhaben in seiner Sitzung am 19.12.2025 zugestimmt. Nachdem es am 23.12.2025 im BGBl Nr. 363 verkündet wurde, sind die Änderungen ganz überwiegend am 1.1.2026 in Kraft getreten.

I. Entfernungspauschale

Die Entfernungspauschale wurde zum 1.1.2026 einheitlich auf 0,38 € ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht (Neufassung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Die Pendlerpauschale wird von Arbeitnehmern im Rahmen der individuellen Steuererklärung bei den Werbungskosten geltend gemacht. Allerdings berücksichtigt das Finanzamt bei der Einkünfte-Ermittlung unabhängig vom Vorhandensein tatsächlicher Werbungskosten in jedem Fall einen Pauschbetrag von 1.230 € jährlich (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG). Deshalb läuft die Erhöhung der Pendlerpauschale jeweils dann ins Leere, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte weniger als 15 km beträgt und auch keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden.

II. Entfristung bei der Mobilitätsprämie

Jegliche steuerliche Entlastungswirkung durch höhere Absetzbarkeit von Werbungskosten entfällt bei Arbeitnehmern, die aufgrund ihres geringen Einkommens gar keine Steuern zahlen; betroffen sind häufig Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte. Die Regelungen zur Mobilitätsprämie waren zunächst ebenfalls bis zum 31.12.2026 befristet (§ 101 Satz 1 EStG a. F.). Diese Befristung wurde aufgehoben, so dass Arbeitnehmer mit geringen Einkünften auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.

III. Absetzbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen

Ein neu in § 9a EStG eingefügter Satz 3 bestimmt, dass ab dem 1.1.2026 Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie zum Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen und zum Pauschbetrag bei sonstigen Einkünften als Werbungskosten berücksichtigt werden.

IV. Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale

Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements wird über Art. 2 Nr. 1 des Steueränderungsgesetzes 2025 der Übungsleiterfreibetrag von bislang 3.000 € mit Wirkung ab dem 1.1.2026 auf 3.300 € erhöht. Die Ehrenamtspauschale wird ab dem 1.1.2026 auf nunmehr 960 € angehoben.

V. Pauschalbesteuerung von Zuwendungen aus Anlass von Betriebsveranstaltungen

Der Wortlaut der zur Pauschalversteuerung berechtigenden Norm des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG wurde zum 1.1.2026 verschärft; nach der Neufassung ist die Pauschalversteuerung – genauso wie die Inanspruchnahme des Freibetrags nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG – nur noch zugelassen, wenn der Arbeitgeber „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.“

Die Neuregelung ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2025 zufließen.

VI. Änderungen bei den Kosten für doppelte Haushaltsführung

Die Anhebung der Entfernungspauschale auf einheitlich 0,38 € pro Kilometer wird auch für die Fahrtkosten der wöchentlichen Familienheimfahrten umgesetzt.

Als Unterkunftskosten für doppelte Haushaltsführung im Ausland können seit 1.1.2026 die tatsächlich entstehenden Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft oder Wohnung angesetzt werden, höchstens jedoch ein Betrag von 2.000 € im Monat. Dieser Betrag umfasst – wie in Inlandsfällen – alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen.

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