Nachdem der Bundesrat am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt hat, ist nun auch der Weg frei für die stufenweise Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung (E-Rechnung) in Deutschland. Dies erfolgt zunächst in Form einer Empfangsverpflichtung für Rechnungsempfänger im B2B-Bereich (Business-to-Business) ab Januar 2025.
Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.
Die beschlossenen Eckdaten:
Ab dem 1.1.2025 wird der Empfang einer E-Rechnung gemäß EN16931 für alle deutschen B2B-Geschäfte verpflichtend.
Ausnahmen gelten für Rechnungen unter 250 Euro gemäß § 33 UStDV und für Fahrausweise gemäß § 34 UStDV. Auch sind Rechnungen an Verbraucher (Privatpersonen) grundsätzlich nicht betroffen.
Nach dem 1.1.2025 bis zum 31.12.2026 können zunächst noch Papierrechnungen sowie E-Rechnungen in Formaten, die nicht den neuen Vorgaben an elektronischen Rechnungen entsprechen, ausgetauscht werden (z.B. pdf-Format).
Die Priorität der Papierrechnung entfällt allerdings. Die Zustimmung des Empfängers für den Erhalt von EN16931-konformen E-Rechnungen ist nicht mehr erforderlich. Ganz im Gegenteil: Schon während der zahlreichen Übergangsfristen muss der Rechnungsempfänger der Abweichung von der E-Rechnungs-Verpflichtung bei „sonstigen“ elektronischen Formaten (z. B. PDF-Dokumente) explizit zustimmen.
Nach dem 31.12.2026 bis zum 31.12.2027 gilt diese Übergangsregelung nur noch für rechnungsstellende Unternehmen, die weniger als 800.000 Euro Umsatz im Jahr machen.
Außerdem: Für bestehende EDI-Verbindungen, in denen jedoch E-Rechnungsformate ausgetauscht werden, die nicht den Vorgaben entsprechen, besteht eine zulässige Übergangsfrist noch bis zum 31.12.2027.
Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung dann zwingend einzuhalten. Damit werden auch die Voraussetzungen geschaffen für das im Koalitionsvertrag vorgesehene Meldesystem bzw. die EU-seitig geplanten ViDA-Maßnahmen. Um die Ausgestaltung des strukturierten elektronischen Formats der elektronischen Rechnungen im Verordnungswege näher bestimmen zu können, wurde in § 14 Abs. 6 UStG n. F. eine neue Ermächtigung für das Bundesministerium für Finanzen (BMF) aufgenommen.
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