Elektro-Fahrräder und Pedelecs haben in den letzten Jahren zunehmend an Beliebtheit gewonnen. Sie stellen eine umweltfreundliche Alternative zum Auto dar und sind besonders in städtischen Gebieten ein praktisches Fortbewegungsmittel. Neben den Aspekten Nachhaltigkeit und Gesundheit gibt es auch steuerliche Vorteile, die sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer von Interesse sind.
Definition: Ein Elektro-Fahrrad ist ein Fahrrad, das auf Knopfdruck – auch ohne Pedalunterstützung – fährt. Pedelec steht für Pedal Electric Cycle. Es bietet dem Radfahrer nur dann Unterstützung durch einen Elektromotor, sobald der Fahrradfahrer selbst in die Pedale tritt.
Der entscheidende Faktor für die steuerliche Behandlung von Elektro-Fahrrädern und Pedelecs ist die Motorunterstützung und die dadurch erreichte Geschwindigkeit.
Bei maximalen Geschwindigkeiten > 25 km/h besteht eine Kennzeichen- und Versicherungspflicht, was sie in der steuerlichen Behandlung mit Kraftfahrzeugen gleichstellt.
Fahrräder und Pedelecs, die durch die Motorunterstützung eine maximale Geschwindigkeit von ≤ 25 km/h erreichen, werden steuerlich als Fahrräder behandelt.
Darf ein Arbeitnehmer ein von seinem Arbeitgeber ihm überlassenes Elektro-Fahrrad oder Pedelec, welches durch Motorunterstützung eine maximale Geschwindigkeit > 25 km/h erreicht, auch für private Zwecke nutzen, so sind die einkommensteuerlichen Regelungen zur Privatnutzung von Kraftfahrzeugen anzuwenden. Es ist, wie bei der Überlassung eines Firmenwagens an einen Arbeitnehmer, der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung – auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für evtl. Familienheimfahrten – zu ermitteln und der Lohnsteuer zu unterwerfen.
Bei einem „Dienstrad-Leasing“ schließt der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung über eine Entgeltumwandlung, regelmäßig in Höhe der monatlichen Leasingrate. Das Gehalt wird also für die Dauer der Nutzungsüberlassung um die Leasingrate für das Fahrrad heruntergesetzt. Vorteil für den Arbeitnehmer hierbei ist, dass der nach der Gehaltsumwandlung zu versteuernde geldwerte Vorteil für das Fahrrad deutlich niedriger als der Gehaltsverzicht ist. Dadurch sinkt der zu versteuernde Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.
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