Das Finanzgericht Köln hat am 9. Juli 2022 sein Urteil zum Aktenzeichen 6 K 923/20 veröffentlicht. In seinem Urteil stellte das Gericht klar, dass eine modellhaft ermittelte wirtschaftliche Restnutzungsdauer von vermieteten Immobilien als Grundlage des steuerlichen AfA-Satzes gelten kann.
Hintergrund: Grundsätzlich räumt die Bestimmung des § 7 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er sich mit dem typisierten AfA-Satz nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG, also 50 Jahre bei Gebäuden ab Baujahr 1925, zufrieden gibt oder über ein Nutzungsdauer-Gutachten eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend macht. In vielen Fällen können Immobilieneigentümer ihre Immobilie in einem deutlich kürzeren Zeitraum abschreiben und dadurch jährlich höhere Beträge steuerlich geltend machen. Zur Ermittlung einer kürzeren Nut-zungsdauer reicht dem Steuerpflichtigen laut Bundesfinanzhof (BFH) regelmäßig das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus.
Der 6. Senat des Finanzgerichts Köln schließt sich in seinem Urteil vom 22. März 2022 dem Bundesfinanzhof an, der eben schon mit Urteil vom 28. Juli 2021 (Aktenzeichen IX R 25/19) die Verkürzung der Nutzungsdauer erleichtert hatte. Ähnlich hatte auch am 27. Januar 2022 das Finanzgericht Münster geurteilt (Aktenzeichen 1 K 1741/18 E). Laut deren Urteilen es für die Verkürzung der Nutzungsdauer nun nicht mehr notwendig ist, die kostenintensiven, detaillierten Bausubstanzgutachten vorzulegen.
Den Richtern des Finanzgerichtes zufolge sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es eine von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer unter Ver¬kehrswertgesichtspunkten abweichende wirtschaftliche Nutzungsdauer unter einkommensteuerlichen Gesichts¬punkten geben könnte. Somit konnte sich der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt durchsetzen und der Ansatz der Restnutzungsdauer des Gutachtens wurde bei der Gebäude-AfA zugrunde gelegt.
Man sollte also im Grundsatz überprüfen, ob bei einer mehr als 30 Jahre alte Bestandsimmobilie zur Einkünfteerzielung deren tatsächliche Nutzungsdauer signifikant verkürzt werden könnte.
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