Das Finanzgericht Münster (FG) hatte aktuell in einem Fall über das Vorliegeneiner der sog. ersten Tätigkeitsstätte eines Arbeitnehmers auf einer Baustelle zu entscheiden. Der Kläger war als angestellter Elektromonteur seit mindestens 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seines Arbeitgebers eingesetzt. Der Kunde hatte dabei jeweils befristete Aufträge an den Arbeitgeber von längstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitgeber hatte den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet. Für das Streitjahr 2014 machte der Kläger Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale mit der Begründung, dass die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte des Klägers geworden sei. Dies sahen die Richter des FG komplett anders und gaben der hiergegen eingelegten Klage in vollem Umfang statt. Sie führten aus, dass der Kläger im Streitjahr keine erste Tätigkeitsstätte hatte, so dass er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen (VMA) nach Reisekostengrundsätzen in Abzug bringen kann (VMA für die ersten drei Monate). Vielmehr sei mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber nach dem Gesetz maßgeblich, ob der Kläger der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugewiesen worden ist. Hierfür ist laut den Richtern nicht darauf abzustellen, dass der Kläger rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr ist im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Kläger davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Dies ist vorliegend aufgrund der stets befristeten Beauftragung seines Arbeitgebers durch dessen Kunden nicht der Fall. Dementsprechend hat der Kläger insbesondere seine Wohnsituation nicht danach ausrichten können. Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

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