Am 19.12.2025 haben mehrere Gesetzesvorhaben erfolgreich den Bundesrat passiert. Dieses neue Entlastungspaket mit einem jährlichen Gesamtvolumen von rund 7,4 Mrd. € begünstigt breite Teile der Gesellschaft u. a. mit steuerlichen Entlastungen und Erleichterungen für Arbeitnehmer, Landwirte, Gastronomie, Spitzensportler und ehrenamtliches Engagement. Hervorzuheben sind:

• Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements ist der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 € auf 3.300 € angehoben worden. Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 € auf 960 € erhöht.

• Steuerbefreiung von Prämien für erfolgreiche Olympia-Teilnehmer: Mit dem neuen § 3 Nr. 73 EStG werden Prämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen steuerbefreit.

• Anhebung der Entfernungspauschale: Die Entfernungspauschale ist dauerhaft auf einheitlich 38 Cent ab dem ersten Entfernungskilometer angehoben worden.

• Berücksichtigung von Gewerkschaftsbeiträgen als Werbungskosten: Beitragszahlungen an Gewerkschaften, die als Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG abgesetzt werden können, werden künftig zusätzlich zu den Pauschbeträgen nach § 9a Satz 1 EStG als Werbungskosten berücksichtigt.

• Steuerfreistellung der sog. Aktivrente: Mit § 3 Nr. 21 EStG wurde ein neuer Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000 €/Monat für sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze eingeführt.

• Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie: Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit der Ausnahme der Abgabe von Getränken, die nach dem 31.12.2025 erbracht werden, gilt dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % der Bemessungsgrundlage.

• Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Ein Bescheid über die Nichtweiterleitung eines unzulässigen Antrags auf Vorsteuer-Vergütung kann künftig ohne Zustimmung des inländischen Unternehmers elektronisch bekannt gegeben werden.

• Gemeinnützigkeit des E-Sports: Der Wortlaut des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO wurde dahingehend ergänzt, dass künftig auch der E-Sport, wie bislang schon das Schach, als Sport gilt und damit gemeinnützigkeitsrechtlich dem Sport gleichgestellt ist.

• Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung: Die Freigrenze ist von bisher 45.000 € auf 100.000 € angehoben worden.

• Wiedereinführung der Agrardiesel-Vergütung: Zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in Deutschland wurde die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (sog. Agrardiesel) zum 1.1.2026 vollständig wiedereingeführt. Damit beträgt die Steuerentlastung künftig (wieder) 21,48 Cent pro Liter.

• Anpassungen bei Lieferungen in Freihafen Cuxhaven notwendig: Ab dem 1.1.2027 werden Lieferungen über den Hafen von Cuxhaven nur noch unter den allgemeinen Bedingungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferungen steuerfrei sein. Lieferungen in das (ehemalige) Freihafengebiet von Cuxhaven sind ab dem 1.1.2027 nicht mehr steuerfrei. Ab dem 1.1.2027 wird es nur noch einen Freihafen in Bremerhaven geben.

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