Das BMF hat am 4.9.2025 den Referentenentwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025 vorgelegt. Obgleich der Name des Gesetzes eher nüchtern wirkt, hat es das beabsichtigte Gesetz fiskalpolitisch in sich: Es wird in den kommenden Jahren mit jährlich 6 Mrd. Euro an Steuerausfällen gerechnet.

Ein genauerer Blick in den Entwurf verrät dann auch, dass in dem Gesetz klassische Elemente eines Jahressteuergesetzes gepaart werden mit steuerpolitischen Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen mit dem Gesetzesvorhaben Wohlstand und Arbeitsplätze langfristig gesichert, die Bürger entlastet und das bürgerschaftliche Engagement gestärkt werden.

Folgende Entlastungen sind geplant:

• Anhebung der Entfernungspauschale zum 1.1.2026 auf einheitlich 38 Cent pro Entfernungs-kilometer. Die Höchstgrenze von 4.500 € pro Jahr nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG wird allerdings nicht angehoben. Bei dem neuen Kilometersatz ist dann zukünftig ab 15 Kilometern (230 Arbeitstage) bzw. 16 Kilometern (210 Arbeitstage) der Abzug der individuellen Werbungskosten günstiger als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €. Im Übrigen wird die Änderung auch auf die Familienheimfahrten übertragen.

• Die Regelungen zur Mobilitätsprämie nach den §§ 101 bis 109 EStG sollen ferner zeitlich unbefristet fortgeführt werden.

• Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen sollen ab 1.1.2026, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, nur noch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterworfen werden. Entsprechende Maßnahme galt bereits während der Coronapandemie.

• Anhebung des Übungsleiterfreibetrags nach § 3 Nr. 26 EStG von bisher 3.000 € auf 3.300 €.

• Anhebung der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG von 840 € auf 960 €.

• Anhebung der Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe nach § 64 Abs. 3 AO von 45.000 € auf 50.000 €

• Anhebung der Grenze für die zeitnahe Verwendung von Mitteln nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO von 45.000 € auf 100.000 €, was dann künftig auch bis zur neuen Freigrenze zu einem Wegfall einer Mittelverwendungsrechnung führt.

• Weiterhin soll als gemeinnütziger Zweck infolge der Förderung der Allgemeinheit künftig auch unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO die Förderung des E-Sports fallen. Fortan wäre damit das gemeinsame Gaming vor der Konsole einer Begünstigung zugänglich, obgleich nach der Gesetzesbegründung hier diverse Einschränkungen gelten sollen.

Das könnte Sie auch interessieren

Umsatzsteuer | Verein stellt Landkreis Leistungen in Rechnungen: Echter oder unechter Zuschuss?

Einkommensteuer | Bewirtungsaufwendungen ab 2026 und digitale Belege in der Zukunft

Steueränderungsgesetz 2025 | Die wichtigsten Neuerungen für die Entgeltabrechnung im Überblick

Parteispenden | Bis zu 1.650 Euro Steuervorteil ab 2026 (Einkommensteuer)

Steueränderungsgesetz 2025, Aktivrentengesetz und Cuxhaven-Gesetz

Wir unterstützen Sie schnell und kompetent in allen steuerlichen Belangen.