Im März 2023 sind insgesamt vier Klagen zum neuen Grundsteuer- und Bewertungsrecht beim Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz eingegangen.

Gerügt wird u.a. die Verfassungswidrigkeit der neuen Regelungen, wobei fünf entscheidende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit bestehen:

1. Bewertung orientiert sich zu sehr an der Einkommensteuer

2. Bodenrichtwerte sind nicht vergleichbar

3. Pauschalierungen verstoßen gegen das Grundgesetz

4. Individuelle Umstände werden nicht berücksichtigt

5. Steuerlast steht noch gar nicht fest

Die Klagen haben die Aktenzeichen 4 K 1189/23, 4 K 1190/23, 4 K 1217/23 und 4 K 1205/23.

Sie richten sich gegen das Bundesmodell und die Kläger appellieren an die 11 Bundesländer, die das Bundesmodell anwenden, sich auf ein Grundsteuersystem festzulegen, welches die Länder Bayern, Hamburg, Hessen oder Niedersachsen anwenden. Das Bundesmodell würde eine doppelt so hohe finanzielle Belastung der Betroffenen im Vergleich zu den einfacheren Modellen verusachen.

Bei der zuletzt genannten Klage (4 K 1205/23) handelt es sich um eine sog. Sprungklage, d.h. eine Klage, die ohne das erforderliche Vorverfahren beim Finanzamt erhoben wurde und die daher nur mit Zustimmung des Finanzamtes zulässig ist. Ob diese Zustimmung erteilt wird, ist aktuell noch offen.

Das FG beabsichtigt, die Verfahren mit Rücksicht auf ihre Breitenwirkung vorrangig zu bearbeiten.

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