Seit 2015 ist der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gesetzlich definiert als Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Diese Definition gilt laut BFH auch für die Inanspruchnahme der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG (Möglichkeit der Pauschalierung von Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen mit 25 %).
Dass die Veranstaltungen nicht allen Betriebsangehörigen offensteht (im Urteilsfall waren nur die Vorstandsmitglieder eingeladen), stehe dem nicht entgegen. Das Merkmal des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs(teils) sei laut BFH nur für die Gewährung des Freibetrags von 110 EUR nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG relevant (BFH, Urteil v. 27.3.2024, VI R 5/22).
Hinweis: Im konkreten Fall bejahte damit der BFH die Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % für eine Betriebsveranstaltung, die nur Führungskräften offenstand.
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