Für minderjährige Kinder erhalten Eltern in jedem Fall Kindergeld. Über das 18. Lebensjahr hinaus werden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres im Rahmen des Kindergeldes berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung absolvieren. Dabei ist es unerheblich, ob die Kinder (egal welchen Alters) über eigene Einkünfte und Bezüge verfügen. Sie dürfen unbegrenzt verdienen. Bei einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) jedoch entfällt der Kindergeldanspruch der Eltern, wenn das Kind einer schädlichen Erwerbstätigkeit (mehr als 20 Stunden pro Woche) nachgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) sind dabei unabhängig vom Zeitaufwand nicht schädlich. Somit ist es für Eltern von Vorteil, wenn eine Ausbildungsmaßnahme als Erstausbildung anzusehen ist. Ein häufiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang ist, ob mehrere Ausbildungsabschnitte als integrativer Bestandteil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen sind. Nach der steuerzahlerfreundlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sind sog. mehraktige Ausbildungsmaßnahmen Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn sie zeitlich und inhaltlich (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das bestimmte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Das gilt lt. BFH zum Beispiel auch bei einem Masterstudium, wenn dieses zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist. Leider haben die BFH-Richter die Bedingungen verschärft, unter denen ein zweiter Ausbildungsabschnitt als Teil einer mehraktigen Erstausbildung angesehen werden kann. Nach der neuen Sichtweise gilt nunmehr: Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser bei einer Gesamtwürdigung der Verhältnisse die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Vereinfacht ausgedrückt: Eine einheitliche (mehraktige) Erstausbildung ist nicht mehr anzunehmen, falls ein volljähriges Kind nach dem ersten Abschluss eine Erwerbstätigkeit ausübt und diese als hauptsächliche Tätigkeit anzusehen ist. Die Eltern verlören demzufolge den Anspruch auf Kindergeld. Eine duale Ausbildung mit einer in das Studium integrierten praktischen Ausbildung oder ein konsekutives Masterstudium führen also nicht mehr automatisch zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass der notwendige Zusammenhang zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bereits dann entfällt, wenn die Prüfungsordnung des zweiten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit voraussetzt. Der 3. Senat des BFH lehnt einen solchen Automatismus aber ab. Wird die zweite Ausbildungsphase durch die Ausbildung geprägt, kann eine einheitliche Erstausbildung auch dann vorliegen, wenn die Erwerbstätigkeit Voraussetzung für den zweiten Ausbildungsabschnitt ist. Ein zweiter Ausbildungsabschnitt muss also zukünftig die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellen, damit er Teil einer einheitlichen Erstausbildung sein kann. Die Fortentwicklung und Präzisierung des Begriffs der Erstausbildung durch den BFH macht infolgedessen die Beurteilung zukünftig erheblich schwieriger, ob eine Zweitausbildung als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen ist

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