Der Koalitionsvertrag 2021 - 2025 von FDP, Grüne und SPD beinhaltet u.a. steuerrechtliche Änderungsvorhaben. Die interessantesten Vorhaben finden Sie im Folgenden.

Verfahrensrecht

Die bereits eingeführte Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen wird auch auf nationale Steuergestaltungen von Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 10 Mio. Euro ausgeweitet.


Einkommensteuer

  • „Superabschreibung“: Es soll eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter geschaffen werden, die den Steuerpflichtigen in den Jahren 2022 und 2023 ermöglicht, einen Anteil der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen.

  • Die erweiterte Verlustverrechnung soll zeitlich bis Ende 2023 verlängert werden und der Verlustvortrag soll auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden.

  • Die bestehende Besserstellung von Plug-In-Hybridfahrzeugen bei der Dienstwagenbesteuerung wird für neu zugelassene Fahrzeuge stärker auf die rein elektrische Fahrleistung ausgerichtet. Hybridfahrzeuge sollen zukünftig nur noch privilegiert werden (Entnahmewert 0,5 %), wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 %) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der Vorteil und die Nutzung des Dienstwagens wird regelbesteuert (1 %-Regelung).

  • Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung für Start-ups soll attraktiver gestaltet werden.

  • Das Optionsmodell und die Thesaurierungsbesteuerung werden überprüft, inwiefern praxistaugliche Anpassungen erforderlich sind.

  • Mobile Arbeit soll EU-weit unproblematisch möglich sein. Sog. Coworking-Spaces werden als eine gute Möglichkeit für mobile Arbeit und die Stärkung ländlicher Regionen angesehen.

  • Die steuerliche Regelung des Homeoffice für Arbeitnehmer soll bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

  • Der Ausbildungsfreibetrag soll erstmals nach 2001 von 924 € auf 1.200 € erhöht werden.

  • Der Sparerpauschbetrag soll zum 1.1.2023 auf 1.000 € erhöht werden (Zusammenveranlagung 2.000 €).

  • Das Urteil des BFH zum Alterseinkünftegesetz wird umgesetzt. Eine doppelte Rentenbesteuerung wird auch in Zukunft vermieden. Deshalb soll der Vollabzug der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben – statt nach dem Stufenplan ab 2025 – vorgezogen und bereits ab 2023 erfolgen. Zudem soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten wird damit erst ab 2060 erreicht.

Lohn und Gehalt

  • Der Mindestlohn soll auf 12 € angehoben werden und es wird sich für die Entgeltgleichheit von Frauen und Männern eingesetzt.
  • Die Midi-Job-Grenze soll auf 1.600 € erhöht werden. Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520 € erhöht. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass Minijobs als Ersatz für reguläre Arbeitsverhältnisse missbraucht werden oder zur Teilzeitfalle insbesondere für Frauen werden. Die Einhaltung des geltenden Arbeitsrechts bei Mini-Jobs sollen kontrolliert werden.
  • Die Kombination aus den Steuerklassen III und V soll in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführt werden.

Umsatzsteuer

  • Der Umsatzsteuerbetrug wird bekämpft. Es wird schnellstmöglich ein elektronisches Meldesystem bundesweit einheitlich eingeführt, das für die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen verwendet wird. Es wird sich auf EU-Ebene für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem eingesetzt (z. B. Reverse-Charge).
  • Um im europäischen Wettbewerb gleiche Bedingungen zu erreichen, wird gemeinsam mit den Ländern die Einfuhrumsatzsteuer weiterentwickelt.
  • Inklusionsunternehmen sollen durch formale Privilegierung im Umsatzsteuergesetz gestärkt werden.

Grunderwerbsteuer

Den Ländern soll eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer ermöglicht werden, um den Erwerb selbst genutzten Wohneigentums zu erleichtern. Zur Gegenfinanzierung wird das Schließen von steuerlichen Schlupflöchern beim Immobilienerwerb von Konzernen (Share Deals) genutzt.


Das könnte Sie auch interessieren

Einkommensteuer | Déjà-vu 2009 - Geplanter Wechsel der Besteuerung von Kryptowerten von § 23 EStG zu § 20 EStG

Einkommensteuer/Abgabenordnung | Verspätete Geltendmachung von Verlusten aus Aktienverkäufen wird zur „Steuerfalle“

Gesetzgebung | Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz

Gesetzgebung | Jahressteuergesetz mit zahlreichen Änderungen beschlossen

Einkommensteuer | Geplante Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer und bei der Homeoffice-Pauschale durch das JStG 2022

Wir unterstützen Sie schnell und kompetent in allen steuerlichen Belangen.