Im Zuge des JStG 2022 sollen die Vorschriften zum Abzug von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung mit Wirkung ab dem VZ 2023 „modernisiert“ werden. Dies betrifft die Berücksichtigung von Arbeitszimmeraufwendungen und die Homeoffice-Pauschale. Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen (insbesondere durch dramatisch gestiegene Energiepreise) ist die beabsichtigte Modernisierung nach Auffassung des Verfassers jedoch teilweise nicht gelungen.
Gesetzgeberische Ziele: Die Corona-Pandemie hat die „büromäßige“ Arbeitswelt dauerhaft verändert und zu einer Flexibilisierung bei der räumlichen Wahl des Arbeitsplatzes geführt. Dadurch werden Arbeitsplätze jedoch oft parallel vorgehalten, im Betrieb bzw. beim Arbeitgeber und in der häuslichen Wohnung, was angesichts des knappen Wohnraums gesamtgesellschaftlich nicht sinnvoll ist. Unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten will der Gesetzgeber dieser Entwicklung nunmehr entgegensteuern, indem die Abzugsregelungen für das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale angepasst werden.
Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer: Ein unbeschränkter Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen soll künftig nur noch möglich sein, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das könnte für einige Steuerpflichtige im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zu einer erheblichen Verschlechterung führen. Liegt kein Mittelpunktsfall vor, wird künftig eine Jahrespauschale von 1.250 Euro gewährt ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. In Mittelpunktsfällen kann der Steuerpflichtige zwischen beiden Abzugsformen wählen. Liegt ein anderer (außerhäuslicher) Arbeitsplatz vor, kommt nur noch die Homeoffice-Pauschale in Betracht.
Änderungen bei der Homeoffice-Pauschale: Bei der Homeoffice-Pauschale kommt es zu deutlichen Verbesserungen für die Steuerpflichtigen. Künftig reicht es für den Abzug der Tagespauschale von 5 Euro, wenn der Steuerpflichtige seine Tätigkeit an einem Tag überwiegend (bisher ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausübt. Damit können künftig unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich die Entfernungspauschale oder Reisekosten für denselben Kalendertag geltend gemacht werden. Bei doppelter Haushaltsführung kommt die Homeoffice-Pauschale allerdings nicht mehr in Betracht. Der jährliche Maximalbetrag für die Homeoffice-Pauschale wird ab VZ 2023 von bisher 600 Euro auf 1.000 Euro aufgestockt. Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie beruflich veranlasste Telefon- und Internetkosten können neben der Homeoffice-Pauschale abgezogen werden. Angesichts der in der letzten Zeit deutlich gestiegenen Kosten für die häusliche Wohnung (insbesondere durch Energiepreise; Mietanstiege bei Indexklausel) geht die unveränderte Tagespauschale von 5 Euro jedoch an den wirtschaftlichen Realitäten vorbei. Darüber hinaus wird die Homeoffice-Pauschale auch künftig häufig in ihren steuerlichen Auswirkungen durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag „konsumiert“.
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