Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Sponsoringaufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und f GewStG ab, auch wenn der Sponsor u.a. für Bandenwerbung und Trikotwerbung sowie für die Nutzung des Vereinslogos zahlt.

In seiner Entscheidung vom 23.03.2023 (Az. III R 5/22) führte dabei aus, dass ein Sponsoringvertrag ein atypischer Schuldvertrag sein kann, bei dem die Leistungspflichten so verknüpft sind, dass sie rechtlich und wirtschaftlich nicht zu trennen sind. In diesem Fall können die Vertragspflichten auch nicht teilweise dem Typus eines Miet- oder Pachtvertrags zugeordnet werden. Eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung scheidet dann regelmäßig aus.

Sachverhalt: Die Klägerin war Großhändlerin und Hauptsponsor des Sportvereins A. Die Klägerin durfte nach dem Sponsoringvertrag u. a. das Vereinslogo für Werbezwecke nutzen, Bandenwerbung betreiben und ihr Firmenlogo auf den Trikots anbringen. Das Finanzamt rechnete die auf Trikot- und Bandenwerbung entfallenden Aufwendungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG und die Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG hinzu.

Der BFH lehnte die Hinzurechnung hingegen ab, weil der Sponsoringvertrag nicht als Miet- oder Pachtvertrag einzuordnen ist, sondern ein Vertrag eigener Art (sui generis) ist. So war A als Verein zur Herbeiführung einer Werbewirkung zugunsten der Klägerin und damit zu Kommunikationsleistungen verpflichtet. Bei der Bandenwerbung ging es zudem nicht um die isolierte Anmietung der Bande, sondern um die Anbringung von Werbung auf der Bande während der Sportveranstaltungen. Bei der Trikotwerbung geht es nicht nur um die Nutzung des Trikots für Werbung, sondern auch um die Pflicht des Vereins, die Trikots bei Spielen einzusetzen; insoweit liegt also auch kein reiner Mietvertrag vor. Auch die Nutzung des Vereinslogos ist Teil des atypischen Schuldvertrags „Sponsoringvertrag“.

Hinweis: Bereits bei der Besprechung des Urteils der Vorinstanz (FG) wurde darauf hingewiesen, dass die Anwendung des Miet- und Pachtrechts auf Sponsoringverträge nicht passt. Denn es geht nicht um die Anmietung einer bestimmten Fläche (Bande, Trikot), sondern um die Präsentation der Werbung des Sponsors während der Spiele. Eine Aufteilung der Sponsoringaufwendungen in Mietaufwendungen einerseits und Kommunikationsvergütungen lehnt der BFH zu Recht ab.

Enthält der Vertrag neben der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung wesentliche nicht trennbare miet- oder pachtfremde Elemente, die ihn einem anderen Vertragstyp zuordnen oder zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen, scheidet eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Entgelte demzufolge insgesamt aus. Bei einem Sponsoringvertrag kann es sich um einen atypischen Schuldvertrag handeln, bei dem die einzelnen Leistungspflichten derart miteinander verknüpft sind, dass sie sich rechtlich und wirtschaftlich nicht trennen lassen, sodass auch eine nur teilweise Zuordnung der Pflichten zum Typus eines Miet- oder Pachtvertrags ausscheidet.

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