Die Finanzverwaltung hatte bisher die BFH-Rechtsprechung zu den gewerbesteuerlichen Folgen aus umqualifizierten Beteiligungseinkünften mit einem Nichtanwendungserlass belegt. Dieser frühere Erlass wurde nun aufgehoben.

Der BFH hatte seinerzeit mit Urteil vom 6.6.2019 (Az. IV R 30/16) zu einer bisher nur vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG entschieden, dass deren Einkünfte aus Vermietung und aus Kapitalerträgen ab 2008 in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umzuqualifizieren sind. Hintergrund war, dass sich die GmbH & Co. KG in 2008 an einer anderen KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt hatte. Diese Beteiligungseinkünfte führen zur Anwendung der sog. Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG, unabhängig von der Höhe der Beteiligungseinkünfte.

Zugleich hatte sich der BFH jedoch gegen eine Übertragung dieser Abfärbewirkung auf die Gewerbesteuer ausgesprochen, da dies nicht verfassungsgemäß wäre.

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.10.2020 wurde verfügt, dass die Finanzämter die Rechtsprechung insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall anwenden dürfen, als darin die Übertragung der Abfärbetheorie auf die Gewerbesteuer verneint wurde.

Nun erfolgt jedoch eine Kehrtwende. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder wird an dieser Auffassung nicht weiter festgehalten. Deshalb werden die bisherigen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1.10.2020 aufgehoben. Das o.a. BFH-Urteil kann damit uneingeschränkt angewandt werden, sodass die Finanzverwaltung solche Einkünfte nicht mehr der Gewerbesteuer unterwerfen wird. Die angepasste Rechtsauffassung ist auch mit dem BMF abgestimmt.

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