In wirtschaftlich angespannten Zeiten sehen sich steuerliche Berater vermehrt mit dem Thema Abfindungen konfrontiert. Die Besteuerung dieser Abfindungen erfolgt begünstigt nach der Fünftelregelung i.S. des § 34 Abs. 1 EStG. Beeinflusst wird die letztliche Steuerlast insbesondere durch neben der Abfindung vorliegende Einkünfte. Durch das Wachstumschancengesetz ist es zu einer Änderung des Besteuerungsverfahrens gekommen.
Abfindungen stellen außerordentliche Einkünfte dar, die einer begünstigten Besteuerung i.S. des § 34 Abs. 1, Abs. 2 i. V. mit § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG (sog. Fünftelregelung) unterliegen. Die Besteuerung der Abfindung ermittelt sich dergestalt, dass in einem ersten Schritt die Differenz zwischen der Steuerlast für das um die Abfindung reduzierte zu versteuernde Einkommen (entspricht dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen) und der Steuerlast für das verbleibende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels der Abfindungszahlung ermittelt wird. In einem zweiten Schritt wird diese Differenz mit dem Faktor Fünf multipliziert.
Dieser systematischen Ermittlungsweise ist es geschuldet, dass die im Veranlagungszeitraum neben der Abfindung vorliegenden weiteren Einkünfte einen erheblichen Einfluss auf die finale Besteuerungshöhe der Abfindung haben. Der steuerlich günstigste Fall liegt dann vor, wenn neben der Abfindung keine weiteren Einkünfte vorliegen, sodass ein Grundfreibetrag durch die Systematik (teilweise) mehrfach zur Anwendung kommt. Im Gegensatz hierzu können neben der Abfindung vorliegende Einkünfte die Steuerbelastung so gravierend beeinflussen, dass – trotz der zusätzlichen Einkünfte – real weniger Nettoeinkommen zur Verfügung steht.
Bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2024 hatte der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug bei der Abfindungszahlung bereits unter Anwendung der Fünftelregelung vorgenommen. Durch das Wachstumschancengesetz wurde ab dem Veranlagungsjahr 2025 die Anwendung der begünstigten Besteuerung bei Abfindungen vom Lohnsteuerabzugsverfahren in das Veranlagungsverfahren verlagert, sodass zukünftig im Zeitpunkt der Auszahlung die Abfindung in Gänze dem progressiven Steuersatz unterliegt. Die Berücksichtigung der Fünftelregelung erfolgt nur noch über die Abgabe einer (freiwilligen) Steuererklärung durch den Steuerpflichtigen.
Für eine günstige Besteuerung der erhaltenen Abfindung sollte nach Möglichkeit z. B. mithilfe einer Fälligkeitsvereinbarung der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ins Folgejahr des Ausscheidens verschoben werden, in dem darüber hinaus keine, bis wenige weitere Einkünfte bezogen werden. In jedem Fall sollte für das betroffene Veranlagungsjahr zukünftig eine Steuererklärung abgegeben werden.
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