Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist die Regelung zu zweckgebundenen Rücklagen in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO ergänzt worden. Es wurde klargestellt, dass sich die Art und Höhe der Rücklage auf den zum Zeitpunkt der Bildung bestehenden Planungsstand bezieht (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO). Mit einem Schreiben des FinMin des Landes Schleswig-Holstein liegt nun eine erste Erläuterung von Verwaltungsseite vor.

Die Regelung stellt demnach klar, dass bei der Rücklagenbildung zur Erfüllung der ideellen Zwecke auf die Planung der steuerbegünstigten Körperschaft aus der ex-ante Perspektive abzustellen ist ‒ also auf den Zeitpunkt der Planung des Vorhabens. Damit wird für steuerbegünstigte Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit geschaffen, um insbesondere langfristigere und mittelintensive gemeinnützige Vorhaben umsetzen zu können. Bei umfangreichen und regelmäßig sehr langfristigen Investitionsvorhaben, insbesondere im Immobiliensegment, sollen so erforderliche nachträgliche Anpassungen in der Planung erlaubt werden (FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben vom 18.12.2024, Az. VI 314-S 2720-019).

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