Eine häufig gestellte Frage im Bereich der Vergütung von Vorständen ist die, ob es explizit in der Satzung verankert werden muss, wenn ein Vorstandsmitglied eine Ehrenamtspauschale bekommen soll.

Was ist aber mit Ehrenamtlern (Mitglied oder kein Mitglied), die nicht Vorstandsmitglieder sind und über die Ehrenamtspauschale vergütet werden sollen? Muss dies dann auch grundlegend in der Satzung verankert sein?

Antwort: Nein. Nur Vergütungen für die Vorstandstätigkeit erfordern wegen der Einschränkung des § 27 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Satzungserlaubnis.

Bei allen anderen ist nur darauf zu achten, dass die Satzung Vergütungen nicht verbietet ‒ etwa in Form einer Ehrenamtlichkeitsklausel. Einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Ehrenamtler und Verein bezüglich der zu leistenden Tätigkeiten und der zu übernehmenden Aufgaben bedarf es aber schon.

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