Das Bundeskabinett hat am 14.9.2022 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 vorgelegt. Neben umfangreichen redaktionellen und technischen Gesetzesänderungen (Richtigstellungen, Verweisanpassungen und Folgeänderungen), Klarstellungen und Verfahrensvereinfachungen enthält der Gesetzentwurf auch eine beachtliche Anzahl materiell-rechtlicher Änderungen insbesondere im EStG und im UStG.

Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen

• Für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer installierten Bruttoleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden soll eine Ertragsteuerbefreiung eingeführt werden. Für diese Photovoltaikanlagen ist kein Gewinn mehr zu ermitteln. Damit sind keine Angaben in den Einkommensteuererklärungen mehr erforderlich.

• Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie bestimmten anderen Gebäuden installiert wird. Damit müssen Photovoltaikanlagenbetreiber nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten lassen zu können.

Homeoffice und häusliches Arbeitszimmer

• Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 € pro Tag der häuslichen Arbeit wird in modifizierter Form zu einer Dauerregelung. Der maximale Abzugsbetrag wird von 600 € auf 1.000 € pro Jahr angehoben.

• Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen wie bisher als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 € wird in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt; d. h. die individuellen Aufwendungen müssen nicht mehr ermittelt und überprüft werden.

Pausch- und Freibeträge

• Der Sparer-Pauschbetrag wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 801 € auf 1.000 € für Alleinstehende und von 1.602 € auf 2.000 € für Ehegatten/Lebenspartner erhöht.

• Der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines auswärtig untergebrachten volljährigen Kindes in Berufsausbildung (sog. Ausbildungsfreibetrag) wird ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 € auf 1.200 € je Kalenderjahr angehoben.

Abschreibung von Wohngebäuden

Der jährliche lineare AfA-Satz für nach dem 30.6.2023 fertiggestellte Gebäude, die Wohnzwecken dienen, wird von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben.

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