Die Anzahl steuerlich motivierter Wegzüge von Deutschland in die Vereinigten Arabischen Emirate bzw. speziell in das Emirat Dubai nimmt stark zu. Oft werden dabei deutsche steuerliche Folgen in Bezug auf eine unbeschränkte bzw. beschränkte Steuerpflicht nicht beachtet. Vor einem Wegzug sollten daher die steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland und in den VAE sorgfältig geprüft werden.
Beweggründe für den Wegzug aus Deutschland: Die Attraktivität Deutschlands gegenüber anderen Staaten nimmt seit einigen Jahren ab. Gründe sind u. a. die zunehmende Bürokratie und hohe Steuer- und Abgabenlasten. Dadurch überdenken sowohl Unternehmen als auch natürliche Personen ihre deutsche Ansässigkeit. Dubai hat sich in den letzten Jahren zu einem beliebten Ziel für Auswanderer entwickelt, insbesondere für Influencer und digitale Nomaden. Beweggründe dafür sind u. a. die klimatischen Bedingungen sowie ein vorteilhafter steuerlicher Rahmen.
Steuerliche Rahmenbedingungen in den VAE: Im Vergleich zu Deutschland stellen sich die Rahmenbedingungen der VAE als vorteilhafter dar, denn viele in Deutschland übliche Steuern fehlen vollständig. Dies sind u.a. die Einkommen-, Erbschaft-, Schenkung-, Kapitalertrags- und Vermögensteuer. Da ein DBA mit Deutschland fehlt, ist das deutsche Besteuerungsrecht uneingeschränkt.
Die Körperschaftsteuer in den VAE liegt i. d. R. bei nur 9%. Eine Mehrwertsteuer wird i. H. von 5% erhoben, jedoch sind einige Leistungen steuerfrei. Private Wohnungsmieter in Dubai zahlen derzeit 5% ihrer Jahresmiete als Mietsteuer, während für gewerbliche Mieter 10% anfallen. In anderen Emiraten ist diese Mietsteuer teilweise niedriger.
Steuerliche Rahmenbedingungen Deutschlands und Folgen: Ein Wegzug aus Deutschland in die VAE führt nicht notwendigerweise zur Beendigung der Steuerpflicht in Deutschland. Wenn eine Person aus Deutschland in die VAE zieht und dort unternehmerische Tätigkeiten über eine Kapitalgesellschaft ausübt, besteht das Risiko, dass ungewollt eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland begründet wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn die in den VAE ansässige Kapitalgesellschaft in Deutschland Geschäftsräume anmietet oder ein abhängiger Vertreter für die Gesellschaft in Deutschland tätig ist. Darüber hinaus kann der Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Deutschland angenommen werden. In einem solchen Fall unterliegt die Gesellschaft der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland, während sie gleichzeitig auch in den VAE steuerpflichtig wäre.
Entscheidet sich der Steuerpflichtige, wieder nach Deutschland zurückzukehren, ist die Abschnittsbesteuerung zu beachten. Dabei werden im Jahr des Zuzugs auch die zuvor beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte in die unbeschränkte Steuerpflicht einbezogen. Nach der Rückkehr gilt in Deutschland das Welteinkommensprinzip, wodurch das gesamte weltweite Einkommen hier der Besteuerung unterliegt. Da die VAE derzeit keine Einkommensteuer erheben und kein DBA mit Deutschland besteht, unterliegen etwa Einkünfte aus Immobilien in den VAE nach der Rückkehr nach Deutschland der deutschen Besteuerung.
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