Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2006 zu einer der größten Subventionen entwickelt. Sie führt Schätzungen zufolge im Jahr 2024 zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 2,2 Mrd. €. Dieser Umstand sowie die aktuelle Entscheidung des FG Düsseldorf (Urteil v. 18.7.2024 - 14 K 1966/23 E) sind daher Anlass genug zu untersuchen, welche Gestaltungspotenziale in § 35a EStG stecken.

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG beträgt aktuell maximal 1.200 Euro pro Veranlagungszeitraum. Da der Fördersatz 20 % beträgt, ist sie bei Aufwendungen in Höhe von 6.000 Euro ausgeschöpft. Begünstigt sind lediglich die Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Entstehen dem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum höhere Aufwendungen, sind diese verloren, da ein Vor- oder Rücktrag gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Das FG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerpflichtige im Jahr 2022 ohne von dem Handwerksunternehmen aufgefordert worden zu sein, eine Vorauszahlung auf die Lohnkosten geleistet hat. Die Handwerkerleistung wurde erst in 2023 erbracht. Der Steuerpflichtige begehrte die Berücksichtigung im Jahr 2022. Das FG Düsseldorf verwehrte diese mangels Rechnung sowie mangels Handwerkerleistung in 2022.

Die Entscheidung des FG Düsseldorf macht deutlich, dass ein einseitiges Vorgehen des Steuerpflichtigen in Form von unaufgeforderten Vorauszahlungen mit dem Ziel, den Höchstbetrag des § 35a Abs. 3 EStG in mehreren Veranlagungszeiträumen auszuschöpfen, nicht zielführend ist.

Eine Verteilung auf mehrere Veranlagungszeiträume ist damit aber nicht vollends ausgeschlossen. Als mögliche Gestaltung kommt daher eine Abrechnung nach Baufortschrift in Betracht. Dies ist vor allem bei größeren Baumaßnahmen durchaus üblich. Auch an die Verlagerung der Zahlung nach erbrachter Handwerkerleistung in einen anderen Veranlagungszeitraum ist zu denken. Diese Variante ist jedoch nur bedingt gestaltbar, da der Leistende nach erbrachter Leistung hieran regelmäßig kein Interesse hat.

Zu beachten ist jedoch, dass für eine Begünstigung nach § 35a Abs. 3 EStG kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:

1. Die Handwerkerleistung (in Gestalt der Arbeitskosten) muss erbracht sein (zumindest teilweise),

2. über diese (teilweise) Handwerkerleistung muss dem Steuerpflichtigen eine Rechnung vorliegen,

3. der Steuerpflichtige muss auf das Konto des Erbringers der Leistung gezahlt haben (positive Voraussetzungen) und

4. es darf keine unmittelbare öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden (negative Voraussetzung).

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