Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 26.11.2024 zur steuerlichen Nachweisführung bei Krankheitskosten (hier: § 33 Abs. 4 EStG i. V. m. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV) Stellung genommen.

Danach gilt ab dem VZ 2024 Folgendes:

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes.

Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Das könnte Sie auch interessieren

Einkommensteuer | Déjà-vu 2009 - Geplanter Wechsel der Besteuerung von Kryptowerten von § 23 EStG zu § 20 EStG

Einkommensteuer | Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für Personen mit kommunalen Mandaten in Niedersachsen (FinMin)

Abgabenordnung | Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig

Einkommensteuer | Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Wir unterstützen Sie schnell und kompetent in allen steuerlichen Belangen.