Mit großer Enttäuschung haben alle Studenten und Piloten den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 19. November 2019 zur Abzugsfähigkeit von Erstausbildungskosten aufgenommen. Das BVerfG hat entschieden, dass es nicht gegen das Grundgesetz verstößt, wenn die Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, dass zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können. Hintergrund: § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes nimmt Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, dass zugleich eine Erstausbildung vermittelt, generell von dem Begriff der Werbungskosten aus. Die Vorschrift konkretisiert den allgemeinen Werbungskosten-abzugstatbestand des § 9 EStG dahingehend, dass diese Aufwendungen in keinem Fall beruflich veranlasst und damit weder unbeschränkt abzugsfähig sind noch als negative Einkünfte in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden können. Stattdessen mindern sie lediglich als Sonderausgaben heute bis zur Höhe von 6.000 Euro das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen. Es geht im Prinzip also darum, ob eine Erstausbildung beruflich oder privat veranlasst ist. Die Veranlassung ist dabei das absolute Kriterium, ob Ausgaben steuerlich geltend gemacht werden können oder ob eben nicht. Die Richter des BVerfG führten aus, dass nach Auffassung des Gesetzgebers die erste Berufsausbildung typischerweise zu den Grundvoraussetzungen für die Lebensführung gehört, weil sie Vorsorge für die persönliche Existenz bedeutet und dem Erwerb einer selbstständigen und gesicherten Position im Leben dient. Der Gesetzgeber ordnet deshalb Aufwendungen für die erste Berufsausbildung ebenso wie Aufwendungen für Erziehung und andere Grundbedürfnisse zum überwiegenden Teil den Kosten der Lebensführung zu. Diese Wertung ist laut den BVerfG-Richtern nicht zu beanstanden. Die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss vermittelt nicht nur Berufswissen, sondern prägt die Person in einem umfassenderen Sinne, indem sie die Möglichkeit bietet, sich seinen Begabungen und Fähigkeiten entsprechend zu entwickeln und allgemeine Kompetenzen zu erwerben, die nicht zwangsläufig für einen künftigen Beruf notwendig sind. Sie weist damit eine besondere Nähe zur Persönlichkeitsentwicklung auf. Dagegen können Aufwendungen für weitere Ausbildungen und für Erstausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, wie andere Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen als Werbungskosten abzugsfähig sein, soweit sie beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Ein Werbungskostenabzug setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige gegenwärtig bereits Einnahmen erzielt. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen. Den Richtern des BVerfG ist es in ihrer Entscheidung offensichtlich relativ egal gewesen, was der Anlass der Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung ist. Eine sachgerechtere Lösung wäre wünschenswert gewesen und es bleibt zu hoffen, dass die Politik diesen Beschluss als Anlass nimmt, über die steuerliche Behandlung dieser Kosten neu nachzudenken.
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