„Workation“ bezeichnet den kurzzeitigen Wechsel des Arbeitsorts, um hierdurch Arbeit („work“) mit Urlaub („vacation“) zu verbinden. Neben privaten Motiven des Arbeitnehmers, sehen Arbeitgeber in dem Angebot auch eine Möglichkeit der Mitarbeiterbindung und -motivation.
Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Durchführung einer Workation können sich in ihrer Ausgestaltung erheblich unterscheiden. Entsprechend differenziert sind die daraus resultierenden ertragsteuerlichen Konsequenzen zu würdigen.
Für den Werbungskostenabzug ist maßgeblich, ob dem durch die Workation entstandenen Aufwand eine berufliche Veranlassung zugrunde liegt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Workation an einem von ihm bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit eröffnet (Stufe 1). Zudem muss der Arbeitnehmer tatsächlich wie an seiner ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig werden. Ist eine private Mitveranlassung gegeben, liegen gemischt-veranlasste Aufwendungen vor. Diese sind nach einem objektiven Aufteilungsmaßstab aufzuteilen (Stufe 2). Sind beide Voraussetzungen erfüllt, liegt eine auswärtige berufliche Tätigkeit vor, die zum Werbungskostenabzug berechtigt, soweit dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwand entsteht.
Steht der Erholungs- und Erlebniswert der Reise im Vordergrund, liegt Arbeitslohn vor. Übt der Arbeitnehmer am Ort der Workation seine reguläre Tätigkeit aus, überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers. Ein geldwerter Vorteil entsteht dann nicht. Erfüllt der Arbeitnehmer seine dienstlichen Aufgaben und werden ihm auch persönliche Vorteile zugewendet, sind die Kosten aufzuteilen.
Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung der Unterkunft ist mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Für den Arbeitgeber besteht – unter bestimmten Voraussetzungen – die Möglichkeit, die Einkommen- bzw. Lohnsteuer pauschal zu versteuern.
Zusammenfassung: Im Fall einer Workation ist – auf Ebene des Sachverhalts – eine lückenlose Dokumentation sowie Belegvorhaltung anzuraten. Zur rechtlichen Beurteilung ist festzuhalten, dass Rechtsprechung oder erläuternde Verwaltungsanweisungen zur Thematik, soweit erkennbar, noch nicht existieren. Hinsichtlich der etwaigen Erfassung eines geldwerten Vorteils im Rahmen des Lohnsteuerabzugs sollte daher auch die Einholung einer Anrufungsauskunft beim Finanzamt in Betracht gezogen werden.
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