Unter bestimmten Voraussetzungen können Anteilseigner von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaften alternativ zur Abgeltungsteuer auch die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (mit der Möglichkeit eines (anteiligen, nämlich 60%igen) Werbungskostenabzugs) beantragen. Das betrifft zum einen Beteiligungen von mehr als 25 % (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder von mehr als 1 %, wenn durch die berufliche Tätigkeit ein maßgeblicher unternehmerischer Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft ausgeübt werden kann (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG). Der Antrag muss spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gestellt werden und gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz. 4 EStG (vorbehaltlich eines Widerrufs) auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind.
Für den Bundesfinanzhof (BFH) folgt daraus, dass die Voraussetzungen auch nur im Jahr der Antragstellung vorliegen müssen, nicht mehr dagegen in den vier Folgejahren. Der BFH widerspricht in diesem Punkt der Finanzverwaltung, die in der gesetzlichen Regelung nur eine Nachweiserleichterung sieht.
Hinweis: In einem dem BFH-Urteil zugrundeliegenden Fall lag die erforderliche berufliche Tätigkeit im Jahr der Antragstellung vor, fiel aber in den Folgejahren weg. In den konkreten Streitjahren war die Anforderung des maßgeblichen unternehmerischen Einflusses noch nicht im Gesetz verankert. Es genügte gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG a.F., dass der Steuerpflichtige zu mindestens 1 % an der Gesellschaft beteiligt und für diese beruflich tätig war. Die Ausführungen des BFH sind jedoch auch für die jetzige Fassung von Bedeutung.
In einem anderen BFH-Urteil wurde eine im Antragsjahr bestehende wesentliche Beteiligung von mindestens 25 % in den Folgejahren veräußert. Der BFH gewährte trotz der Veräußerung das Teileinkünfteverfahren und damit auch den (anteiligen) Abzug der Zinsen für das zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommene Darlehen. Abzuwarten bleibt die Reaktion des Bundesfinanzministeriums.
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