Ob Kleidung und Accessoires steuerlich abzugsfähig sind, ist regelmäßig Streitgegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. In aller Regel wird der Abzugsfähigkeit dabei eine Absage erteilt. Darüber, ob die Nichtabzugsfähigkeit auch für die Berufsgruppe der (Fashion-)Influencern gilt, hatte kürzlich das Niedersächsische FG mit Urteil vom 13.11.2023 (Az. 3 K 11195/21) zu entscheiden. Dieses verneinte einen Betriebsausgabenabzug.

Hintergrund: Die Berufsgruppe der Influencer, die aufgrund ihrer Reichweiten in den sozialen Netzwerken beträchtlich hohe Einnahmen generieren können, gerät immer mehr in den Fokus der Finanzverwaltung. Aufgrund der bei Influencern regelmäßig verschwimmenden Grenzen zwischen den Einblicken in das private Leben und dem einnahmeerzielenden Content (Fotos, Videos oder Live-Streaming), stellt sich häufig die Frage, ob Aufwendungen der privaten Lebensführung oder der Einkommenssphäre zuzurechnen sind.

Sachverhalt: Im Rahmen einer vom Finanzamt durchgeführten Außenprüfung beantragte die Klägerin erstmalig die steuermindernde Berücksichtigung für die zur Content-Erstellung angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires. Die Klägerin hielt einen Betriebsausgabenabzug für gerechtfertigt, wohingegen das Finanzamt insbesondere im Hinblick auf § 12 Nr. 1 Satz 1 und 2 EStG einen Betriebsausgabenabzug verneinte, da eine eindeutige und einwandfreie Trennung zwischen der betrieblichen und privaten Veranlassung nicht möglich sei.

Entscheidung des Gerichts: Das Niedersächsische FG wies die Klage als unbegründet zurück. Ein Betriebsausgabenabzug scheide mangels Vorliegens typischer Berufskleidung i. S. der Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG aus. Die Kleidung sei weder wegen ihrer Beschaffenheit objektiv nahezu ausschließlich zur beruflichen Verwendung geeignet gewesen noch habe eine Schutzfunktion vorgelegen.

In Anbetracht der ständigen Rechtsprechung zur Abgrenzung von typischer Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung und der Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung überrascht die Entscheidung nicht. Da nicht nur die ertragsteuerliche, sondern auch die umsatzsteuerrechtliche Seite der Besteuerung von Influencern ein steuerliches Minenfeld sein kann, sollten Influencer und deren steuerliche Berater fortlaufend die Buchführung kritisch prüfen. Andernfalls drohen insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen schnell hohe Steuernachforderungen.

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