Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten. Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil v. 19.8.2021 - X R 4/19; veröffentlicht am 3.3.2022).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Zahlungen zur "Wiederauffüllung" einer Rentenanwartschaft.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Leistet der Steuerpflichtige nach der Scheidung eine Zahlung, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt, um den Zufluss seiner Alterseinkünfte in ungeschmälerter Höhe zu sichern, so handelt es sich ihrer Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten.
Die Wiederauffüllungszahlung kann jedoch nur als Sonderausgabe abgezogen werden, wenn sie als Beitrag i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen ist.
Unabhängig von der Verwendung des Beitragsbegriffs im Recht des jeweiligen Versorgungssystems ist bei der Frage, ob eine Zahlung in den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG fällt, stets die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung entscheidend.
Zahlungen, die der Sicherung des künftigen Zuflusses eigener zukünftig zu versteuernder Einkünfte in ungeschmälerter Höhe dienen, stellen grundsätzlich Erwerbsaufwendungen und somit vorweggenommene Werbungskosten dar. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Zahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Sonderausgaben gewertet werden können.
Nach dieser Rechtsnorm sind Beiträge zu einer gesetzlichen Rentenversicherung oder zu landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben abziehbar. Als Beiträge zählen alle Zahlungen, die zur Erlangung des späteren Versicherungsschutzes in die Versicherung geleistet werden. Dies umfasst sowohl laufende Beiträge als auch Einmalbeträge.
In solchen Fällen erscheint es deshalb ratsam unter Ausnutzung der steuerlichen Höchstbeträge, eine Streckung der einzuzahlenden Beiträge über mehrere Veranlagungszeiträume vorzunehmen.
Davon zu unterscheiden sind Abfindungszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs an den jeweiligen Ausgleichsberechtigten. Seit dem VZ 2015 ist insoweit § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG zu beachten.
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