Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung belohnt der Gesetzgeber mit einem jährlichen Freibetrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer. Bedingungen um die Steuerfreiheit zu erlangen sind, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt und Lohn erbracht werden und es sich dabei um begünstigte Maßnahmen handelt, die den Anforderungen der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne der §§ 20, 20a Sozialgesetzbuch V genügen. Begünstigt sind z.B. Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, zum Herz-Kreislauf-Training oder zu gesunder Ernährung und Bewegung. Nicht begünstigt sind dagegen Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios (außer, wenn dort begünstigte Maßnahmen durchgeführt werden). In einem aktuellen Fall hatte die Klägerin ihren Arbeitnehmern eine „Sensibilisierungswoche“ angeboten, die u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit umfasste. Die Kosten pro Person betrugen rd. 1.300 Euro. Die Klägerin war der Meinung, dass das eigenbetriebliche Interesse überwogen hätte und behandelte sämtliche Aufwendungen als steuerfrei. Finanzamt und Finanzgericht behandelten dagegen die Aufwendungen der Klägerin, die über den steuerfreien Betrag von 500 Euro hinausgingen, als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in letzter Instanz darüber zu urteilen und folgte der Ansicht der Finanzverwaltung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte es sich bei der Sensibilisierungswoche um eine gesundheitspräventive Maßnahme der Klägerin für ihre Arbeitnehmer gehandelt, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufwies. Die Klägerin gewährte ihren Arbeitnehmern durch die Teilnahme an der Sensibilisierungswoche hiernach Vorteile, die mit der Gesundheitsförderung in den Bereich der privaten Lebensführung fielen. Die Arbeitnehmer waren durch diese Zuwendungen privat bereichert und somit sei die Zuwendung der Vorteile auch durch das Dienstverhältnis veranlasst. Reine Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können dagegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung die erwähnte Steuerbefreiung von 500 Euro jährlich in Betracht. Da die Abgrenzung, ob eine Maßnahme dem Arbeitgeber deutlich mehr Vorteile bringt als dem Arbeitnehmer, sich natürlich nicht immer eindeutig beantworten lässt, sollte im Vorfeld einer solchen Veranstaltung überlegt werden, eine gebührenfreie Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e Einkommensteuergesetz beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzuholen.