Für betrieblich veranlasste Sachzuwendungen gegenüber Geschäftspartnern, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, kann nach § 37b Abs. 1 EStG die Einkommensteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erhoben werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Arbeitnehmer des Unternehmens, soweit die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (§ 37b Abs. 2 EStG). Auch bei VIP-Logen ist grundsätzlich der Anwendungsbereich des § 37b EStG eröffnet. Laut BFH sind Aufwendungen für Leerplätze aus der Anwendung des § 37b EStG auszunehmen (BFH, Urteil v. 23.11.2023, VI R 15/21, BStBl 2024 II S. 361).

Für die Aufteilung zwischen Werbung (keine Zuwendung i. S.d. § 37b EStG) und Geschenken (Zuwendung i.S.d. § 37b EStG) orientierte sich die Vorinstanz am VIP-Logenerlass v. 22.8.2005 (BStBl 2005 I S. 845) und schätze den Anteil der Werbeleistungen auf 40 %. Diese sog. griffweise Schätzung beanstandete der BFH nicht. Die Aufteilung zwischen Werbe- und Geschenkeanteil gelte allerdings nur für die Aufwendungen in Bezug auf die Geschäftspartner. Für die Aufwendungen gegenüber Arbeitnehmern sei keine Aufteilung vorzunehmen (keine Werbeleistung gegenüber den Arbeitnehmern).

Aufwendungen für eigene Arbeitnehmer sind von § 37b EStG jedoch laut BFH dann auszunehmen, wenn deren Anwesenheit im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (an der Betreuung der Geschäftspartner) erfolge. Das könne dann durchaus auch die auf die eigenen Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen in voller Höhe betreffen.

Hinweis: Im konkreten Fall war die hälftige Aufteilung hinsichtlich der Aufwendungen für die eigenen Arbeitnehmer aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr zu ändern. Betroffene Steuerpflichtige sollten jedoch prüfen, ob sie von den Ausführungen des BFH hinsichtlich der Aufwendungen für eigene Arbeitnehmer profitieren können.

Das könnte Sie auch interessieren

Einkommensteuer | Déjà-vu 2009 - Geplanter Wechsel der Besteuerung von Kryptowerten von § 23 EStG zu § 20 EStG

Einkommensteuer | Anhebung der pauschalen Steuerfreibeträge für Personen mit kommunalen Mandaten in Niedersachsen (FinMin)

Abgabenordnung | Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig

Einkommensteuer | Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags

Als digitale Kanzlei stehen wir für moderne Steuerberatung, die Effizienz und persönliche Nähe verbindet. Mit Lösungen wie der digitalen Personalakte, sicheren digitalen Prozessen sowie der Möglichkeit für Online- und persönliche Vor-Ort-Termine gestalten wir die Zusammenarbeit flexibel, transparent und zukunftsorientiert.

So entsteht eine Beratung, die sich an Ihre Abläufe anpasst und den
Anforderungen einer modernen Arbeitswelt gerecht wird.