Das BMF hat sich mit Schreiben vom 29.10.21 (BStBl I 21, 2202) zur Gewinnerzielungsabsicht bei Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken geäußert.

Nach Rn. 5 des BMF-Schreibens ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung, dass der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird.

Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass ein tatsächlicher Verbrauch in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung nicht erforderlich sei. Vielmehr reiche eine ausschließliche Einspeisung des erzeugten Stroms in das öffentliche Stromnetz für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung aus.

Strittig war bislang, ob das Aufladen eines Elektrofahrzeugs die Anwendung des BMF-Schreibens v. 29.10.21 (a. a. O.) aushebeln könnte. Das Aufladen eines Elektrofahrzeuges an einer Steckdose oder Wallbox, die in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen installiert ist, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung jedoch unschädlich. Hierzu gehören auch Steckdosen oder Wallboxen in Garagen und Carports oder Außensteckdosen im zu eigenen Wohnzwecken genutzten Garten. Dies gilt unabhängig davon, ob das Elektrofahrzeug zum Privatvermögen oder zum eigenen Betriebsvermögen gehört. Ebenfalls unschädlich ist das Aufladen eines fremdbetrieblichen Elektrofahrzeuges, das die steuerpflichtige Person, z. B. als Arbeitnehmer, (auch) privat nutzen darf.

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