Enthält die Satzung eines Vereins keine ausdrückliche Bestimmung, dass ihre Zwecke mildtätig sind, kann sie steuerlich auch nicht so behandelt werden. Der Satzungszweck und die Art seiner Verwirklichung müssen so konkret wie möglich formuliert sein. So sieht es nach dem Finanzgericht Düsseldorf nun auch der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil vom 01.02.2022.
Hintergrund: Aus der Satzung muss sich eindeutig ergeben, welche steuerbegünstigten Zwecke der Verein verfolgt. Da das Gesetz zwischen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken unterscheidet und unterschiedliche Voraussetzungen für die Anerkennung als gemeinnützig oder mildtätig erfüllt werden müssen, ist es erforderlich, dass in der Satzung ausdrücklich angegeben wird, dass die Organisation mildtätige Zwecke verfolgt.
Hinweis: Eine Einrichtung darf also nicht wirtschaftlich oder persönlich hilfsbedürftige Menschen unterstützen, wenn sich das aus ihren ‒ lediglich gemeinnützigen ‒ Zwecken nicht ergibt. Das gilt z. B. für Schulen oder Schulfördervereine, die einzelne bedürftige Schüler gesondert ‒ etwa durch Kostenübernahme bei Schulreisen ‒ unterstützen möchten. Die Einzelförderung wird nur durch die Aufnahme von mildtätigen Zwecken in die Satzung gemeinnützigkeitsrechtlich „erlaubt“. Bei Verstoß dagegen kann es zum Entzug der Gemeinnützigkeit des Vereins kommen.
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