Eine Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen ist es nach § 33a EStG, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Als geringfügig kann nach den Einkommensteuer-Richtlinien in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro angesehen werden. Diese Grenze ist seit 1975 nicht mehr angehoben worden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Gelegenheit, die Frage zu beantworten, ob diese Uralt-Grenze aufgrund des Kaufkraftverlusts anzupassen ist. Was bei anderen Frei-, Höchst- und Pauschbeträgen automatisch passiert, ist hier seit Jahrzehnten unverändert.
Eine Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ist es nach § 33a EStG, dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. Ein angemessenes Hausgrundstück bleibt dabei zum Beispiel aber unberücksichtigt, falls der Unterhaltsempfänger dieses allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt.
Was unter einem geringen Vermögen zu verstehen ist, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. In den Einkommensteuer-Richtlinien (R 33a Abs. 2) heißt es hierzu: „Als geringfügig kann in der Regel ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro angesehen werden. Dabei bleiben außer Acht: Vermögensgegenstände, deren Veräußerung offensichtlich eine Verschleuderung bedeuten würde, und Vermögensgegenstände, die einen besonderen persönlichen Wert, z. B. Erinnerungswert, für den Unterhaltsempfänger haben oder zu seinem Hausrat gehören, und ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII, wenn der Unterhaltsempfänger das Hausgrundstück allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnt, denen es nach seinem Tode weiter als Wohnung dienen soll.“
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte diese Grenze von 15.500 Euro seinerzeit im Urteil vom 26.08.2021 ( Az. 6 K 1098/21) bestätigt. Berücksichtigt man die Inflation und die allgemeine Preisentwicklung der letzten Jahre müsste die Grenze deutlich höher sein.
Der BFH wird jetzt in Kürze darüber entscheiden. Bis dahin sollten entsprechende Ablehnungen durch die Finanzverwaltuung unter Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren unter dem Az. VI R 21/21 im Rechtsbehelfsverfahren offengehalten werden.