Der Bundesrat hat am 23.11.2018 das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals Jahressteuergesetz 2018) beschlossen. Ab Januar 2019 werden alle Betreiber elektronischer Marktplätze (z.B. amazon, ebay) dazu verpflichtet, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform sollen sie künftig in Haftung genommen werden. Darüber hinaus enthält das Gesetz neue umsatzsteuerliche Regelungen für Gutscheine. Es handelt sich zukünftig um einen Gutschein, wenn der Inhaber berechtigt ist, diesen an Zahlungs statt zur Einlösung gegen Gegenstände oder Dienstleistungen zu verwenden. Es werden nunmehr Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine voneinander abgegrenzt und bestimmen den Zeitpunkt der Steuerentstehung. Ein Einzweck-Gutschein ist danach ein Gutschein, bei dem bereits bei dessen Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen. Die Besteuerung soll demzufolge bereits im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins erfolgen. Alle anderen Gutscheine, bei denen im Zeitpunkt der Ausstellung nicht alle Informationen für die zuverlässige Bestimmung der Umsatzsteuer vorliegen, sind Mehrzweck-Gutscheine. Bei dieser Art von Gutscheinen unterliegt erst die tatsächliche Lieferung bzw. die tatsächliche Ausführung der sonstigen Leistung der Umsatzsteuer, die Besteuerung wird also erst bei Einlösung des Gutscheins durchgeführt. Ab dem 01.01.2020 ist die Aufnahme der Identifikationsnummer des Kindes in einen Zulageantrag auf Altersvorsorge erforderlich. Bisher sind lediglich die Identifikationsnummern des Zulageberechtigten und dessen Ehegatten verpflichtend anzugeben. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens sind aber auch weitere Regelungen hinzugekommen. So wird im Rahmen der Förderung der Elektromobilität zum Beispiel ab 2019 die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- und Hybridelektrofahrzeugs pauschal mit 0,5% des inländischen Bruttolistenpreises zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung bewertet, statt vorher 1,0% (sog. 1%-Regelung). Das betrifft allerdings nur Fahrzeuge, die im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Ferner wird die Steuerbefreiung von Jobtickets für Pendler unter Anrechnung des Vorteils auf die Entfernungspauschale und für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads eingeführt.

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