Bei einem unechten Zuschuss kommt es nicht auf die Form an, mit der der Zuwendungsempfänger die Mittel abruft. Entscheidend ist, ob es zu einem Leistungstausch zwischen Zuwendungsgeber und -empfänger kommt.
Sachverhalt: Ein Verein wird ein integratives Sportfest mit Unterstützung von Landkreis und Stadt ausrichten. Der Verein kann dafür an den Landkreis für den Auf- und Abbau, Durchführung eines Turniers, Stellen von Helfern und Bereitstellung der Sportflächen und Utensilien (Tische, Bänke etc.) eine Rechnung stellen. Handelt es sich hier noch um einen echten Zuschuss ohne Mehrwertsteuer bei der Rechnung?
Antwort: Es kommt hier wesentlich darauf an, wie die Vereinbarung mit den Zuwendungsgebern ausgestaltet ist.
Ein unechter – und damit umsatzsteuerpflichtiger – Zuschuss läge nur vor, wenn der Verein Leistungen an den Zuwendungsgeber erbringt. Dass der Mittelabruf als „Rechnung“ bezeichnet wird, spielt dabei keine Rolle. In Ihrem Fall scheint die Zuwendungsvereinbarung (auch wenn sie nicht schriftlich vorliegt) darauf hinauszulaufen, dass der Verein ein Bündel von Leistungen an den Landkreis bzw. die Stadt erbringt, indem er im Auftrag der öffentlichen Hand Organisationsleistungen übernimmt. Es spielt hier keine Rolle, ob dabei Einzelleistungen vereinbart sind oder die Durchführung der Veranstaltung als komplexes Leistungspaket. Dabei muss der Verein nicht zwingend konkrete inhaltliche Vorgaben von Landkreis bzw. Stadt bekommen.
Die Durchführung einer Veranstaltung stellt sich dann als komplexe Organisationsleistung dar, die der Verein im Auftrag von Landkreis und Stadt ausführt. Leistungsempfänger sind also nicht die Besucher der Sportveranstaltung, sondern die öffentliche Hand, die die Durchführung beauftragt und bezuschusst. Der Zuschuss ist umsatzsteuerbar und -pflichtig.
Empfehlungen zur Vertragsgestaltung: Um zur steuerlichen Bewertung als echter Zuschuss zu kommen, muss in der Vereinbarung mit den Zuwendungsgebern klargestellt werden, dass der Verein mit dem Zuschuss nur unterstützt werden soll, damit er seine Tätigkeit – das Sportfest – ausüben kann. Das lässt sich gut dann darstellen, wenn es sich bei dem Sportfest um eine typische Tätigkeit des Vereins handelt und nicht um eine Aufgabe des Zuwendungsgebers, die der Verein nur übernimmt. Das gilt insbesondere, wenn die öffentliche Hand nicht alle Kosten trägt. Vermieden werden sollte die „Abrechnung“ einzelner Leistungen. Es ist deswegen empfehlenswert, den Zuschuss nicht als „Rechnung“ abzurufen, sondern lediglich eine Aufstellung aller Kosten beizufügen.
Wichtig: In jedem Fall kann die Durchführung des Sportfests dem Zweckbetrieb zugeordnet werden. Es greift deswegen der ermäßigte Steuersatz. Unter Umständen ist die Umsatzbesteuerung für den Verein sogar vorteilhaft, weil er die Vorsteuer aus den Aufwendungen für das Sportfest ziehen kann.
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