Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt aktuell für Unsicherheit unter den etwa 86.000 Sportvereinen in Deutschland: Das oberste Finanzgericht hat entschieden, dass die Vereine unter bestimmten Bedingungen Umsatzsteuer auf ihre Mitgliedsbeiträge erheben müssen.

„Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht“, schreibt das Gericht in der Begründung, die Ende vergangener Woche veröffentlicht wurde (Az. V R 4/23).

Das Bundesfinanzministerium (BMF) versucht zu beruhigen, in dem es formuliert, dass es eine zusätzliche umsatzsteuerliche Belastung der Vereine zu vermeiden gilt. Unabhängig von der aktuellen Entscheidung werde das Thema bereits seit einiger Zeit gemeinsam mit den Bundesländern geprüft. Dabei gehe es auch um eine mögliche Anpassung der Verwaltungsregelung.

Der BFH hatte schon in früheren Fällen festgestellt, dass Sportvereine der Umsatzsteuer unterliegen können. Im Jahr 2022 ging es um den Fall eines Golfklubs. Das Bundesfinanzministerium gab sich damals gelassen. Doch die Finanzämter hätten sich weiter an die in einem Anwendungserlass niedergelegte Rechtsauffassung zu halten, heißt es in einem internen Vermerk aus dem Jahr 2023.

Die Anweisung des BMF an die Finanzbehörden besagt vereinfacht: Wenn ein Sportverein für einen Gemeinschaftszweck Mitgliedsbeiträge erhebt, dann gibt es keinen Leistungsaustausch und somit wird keine Umsatzsteuer fällig. Anders als etwa bei Mitgliedsbeiträgen in einem Fitnessstudio.

In seinem jüngsten Urteil betont der BFH noch einmal, dass er dies anders sieht. Demnach könnte schon ein Leistungsaustausch vorliegen, wenn Mitglieder etwa ein Training erhalten, Sportanlagen nutzen oder Veranstaltungen besuchen können. Und dann wäre Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge fällig, wenn der Sportverein nicht einen anderen Grund für eine Befreiung geltend machen kann.

Die BFH-Richter kritisierten das Finanzministerium und die Verwaltung scharf, dass sie die früheren Urteile bisher einfach ignorierten. Die Finanzverwaltung halte „auch nach über 15 Jahren an einer der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Verwaltungspraxis“ fest. Unerwünschte Folgen bei Sportvereinen seien aber „nicht durch ein Festhalten an einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis zu vermeiden“, sondern „naheliegenderweise“ durch eine Regelung des Gesetzgebers.

Das Finanzministerium soll also das Umsatzsteuergesetz ändern, wenn es die grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung für Sportvereine erhalten will. Tatsächlich hatte die Ampelkoalition genau das schon im Rahmen eines Jahressteuergesetzes geplant. Doch das Gesetz wurde nicht mehr im Bundestag beschlossen.

Allerdings hatte sich schon beim damaligen Vorhaben gezeigt, dass die Materie kompliziert ist. Zudem gibt es unterschiedliche Interessen bei den Sportvereinen. Das macht auch der Fall deutlich, über den nun der BFH entschieden hat. Geklagt hatte ein Sportverein aus Niedersachsen, der unter anderem im Fußball, der Leichtathletik und im Turnen unterwegs ist – und der ausdrücklich Umsatzsteuer zahlen wollte.

Hintergrund: Der Verein hatte einen neuen Kunstrasenplatz bauen lassen. Deshalb war es für ihn finanziell lukrativ, die dafür gezahlte Umsatzsteuer geltend zu machen. Dieser sogenannte Vorsteuerabzug ist aber nur möglich, wenn der Verein der Umsatzsteuer unterliegt. Dies erkannte das Finanzamt nicht an, wogegen der Verein klagte. Der BFH hat den Fall nun zurück an das Finanzgericht Hannover verwiesen.

Die allermeisten Sportvereine dürften allerdings kein Interesse daran haben, Umsatzsteuer auf ihre Mitgliedsbeiträge zu erheben. Ihre größten Kostenblöcke sind Personalkosten, bei denen sie keine Vorsteuer geltend machen können.

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