Auswirkungen der Corona-Krise und Fortführungs-Annahme
Die Auswirkungen der Corona-Krise sind wie im Vorjahr auch in 2021 zu berücksichtigen. Relevant werden kann dies in folgenden Fällen:
1) bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, insbesondere bei der Prüfung der Werthaltigkeit von Forderungen und der Prognose, ob eine Wertminderung voraussichtlich dauernd ist;
2) bei der Prognose von Risiken und der Bewertung von Rückgriffsansprüchen im Rahmen der Passivierung von Rückstellungen;
3) bei der Zugrundelegung der Fortführungsprognose im Rahmen der Bewertung gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB.
Die Bilanzierung erfolgt grundsätzlich nach dem Going-Concern-Prinzip mit einem Prognosezeitraum von zwölf Monaten ab Stichtag. Nicht relevant ist der Tag der Bilanzerstellung; eine Verschiebung des Jahresabschlusses auf Ende 2022 führt daher nicht zu einer Verkürzung des Prognosezeitraums.
Im Übrigen ist zu beachten, dass bei einem Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Jahresabschluss innerhalb von zwei bis drei Monaten nach dem 31.12.2021 zu erstellen ist.
Aktivierung und Steuerpflicht von Corona-Hilfen
Nach Auffassung des IDW sind zum Bilanzstichtag Corona-Hilfen als Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren, wenn und soweit ihre Bewilligung am Bilanzstichtag so gut wie sicher ist. Die Aktivierung erfolgt daher vor dem Ergehen des Schlussabrechnungsbescheids. Eine (bereits erhaltene) Abschlagzahlung ist gegen die Forderung gewinnneutral zu buchen.
Besteht keine so gut wie sichere Aussicht auf die Bewilligung, ist eine erhaltene Abschlagzahlung als „sonstige Verbindlichkeit“ zu passivieren. Die Abschlagzahlung ist kein Indiz dafür, dass die Bewilligung in voller Höhe erfolgen wird.
Nach der Gegenauffassung darf eine Aktivierung erst mit Ergehen des Schlussabrechnungsbescheids erfolgen, da es für die Bewilligung der Corona-Hilfen an einer Rechtsgrundlage fehlt. Somit wären lediglich die Abschlagzahlungen gewinnneutral als erhaltene Anzahlungen zu erfassen.
Geht man von einer Aktivierungspflicht für Corona-Hilfen zum 31.12.2021 aus, ist der aktivierte Betrag steuerpflichtig, da mit der Corona-Hilfe betriebliche Fixkosten erstattet werden (Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus) und eine Steuerbefreiung nicht greift.
Corona-bedingter Erlass durch Vermieter
Erlässt der Vermieter dem Unternehmer (Mieter) wegen der Corona-Krise die bereits entstandene Miete für einen abgelaufenen Zeitraum, die der Unternehmer bereits gezahlt hat, so erlangt der Unternehmer einen Rückzahlungsanspruch, der gewinnerhöhend als sonstiger betrieblicher Ertrag zu erfassen ist. Es findet keine Verrechnung mit dem Mietaufwand für den vorangegangenen Monat statt. Hat der Unternehmer seine Miete noch nicht gezahlt, muss er seine Mietverbindlichkeit gewinnerhöhend ausbuchen.
Erlässt der Vermieter dem Unternehmer (Mieter) wegen der Corona-Krise hingegen die Miete für einen künftigen Mietzeitraum, z. B. für den nächsten Monat, so entfällt der Mietaufwand für den künftigen Mietzeitraum.
Damit mindern sich auch die Fixkosten, die im Rahmen der Corona-Hilfen relevant sein können.
Rückstellungen in Zeiten der Corona-Krise
Die Corona-Krise kann zwar dazu führen, dass der Unternehmer aus laufenden Geschäften Verluste erzielt, weil z. B. seine Kosten gestiegen sind. Eine Drohverlustrückstellung scheidet in der Steuerbilanz jedoch nach § 5 Abs. 4a EStG aus, sondern kommt nur in der Handelsbilanz in Betracht.
Bei der Bewertung sind Rückgriffsansprüche auf Subunternehmer rückstellungsmindernd zu berücksichtigen. Sind die Subunternehmer aufgrund der Corona-Krise wirtschaftlich angeschlagen, wird es geboten sein, die Rückgriffsansprüche niedriger zu bewerten und damit die Rückstellung in der Bilanz zu erhöhen.
Rückzahlungsrisiken bei Corona-Hilfen
Das Risiko, dass eine Corona-Hilfe zurückgezahlt werden muss, kann sich nur dann gewinnmindernd auswirken, wenn der Anspruch auf Corona-Hilfe gewinnwirksam aktiviert worden ist. Ist eine solche Aktivierung erfolgt und ein mögliches Rückzahlungsrisiko bei der Bewertung noch nicht berücksichtigt worden, muss beim Rückzahlungsrisiko wie folgt differenziert werden:
1) Liegt am Bilanzstichtag bereits ein Rücknahmebescheid der Behörde nach § 48 VwVfG vor, ist eine Verbindlichkeit gewinnmindernd zu passivieren.
2) Liegt zwar noch kein Rücknahmebescheid vor, prüft die Behörde aber erkennbar für den Unternehmer bis zum Bilanzstichtag eine Rücknahme, ist eine Rückstellung zu bilden, wenn eine Inanspruchnahme wahrscheinlich erscheint.
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