Spätestens seit dem 01.01.2023 müssen sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS) mit Kassenfunktion mit einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) ausgestattet sein.

Zum 01.01.2024 wird dieser Kreis der eAS um EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erweitert. Grund dafür sind die durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vom 30.7.2021 neu aufgenommen Vorschriften. Zu beachten ist dabei auch eine formlose Mitteilungspflicht bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 9 KassenSichV.

Mit Schreiben vom 13.10.2023 veröffentlichte das BMF schließlich eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zTSE nach dem 31.12.2023. Des Weiteren wurde der neue AEAO zu § 146a am 30.06.2023 bekanntgegeben.

Fazit zu den Änderungen der Kassensicherungsverordnung

Die gravierendsten Änderungen betreffen die Taxi- und Mietwagenbranche. Zukünftig stellen Taxameter und Wegstreckenzäher elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) i. S. des § 146a AO dar, die durch eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (zTSE) zu schützen sind. Hier hat der Gesetzgeber das eingehalten, was er bereits bei Verkündung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen angekündigt hat.

Es bleibt jetzt abzuwarten, wie sich die Umsetzung in der Praxis auswirkt. Als 2013/2014 die Fiskaltaxameter in Hamburg eingeführt wurden, stiegen die Umsätze der Taxibranche um ca. 20%. Vielleicht führt die Einführung der zTSE auch dazu, dass höhere Umsätze erklärt werden. Nun müssen die technischen Vorgaben, auch die der erst im Sommer 2023 veröffentlichten DSFinV-TW bezüglich der digitalen Schnittstelle, von den Geräteherstellern fehlerfrei umgesetzt werden. Wie schon bei den Kassensystemen hätten sich hier einige Fachleute längere Übergangs- und Erprobungszeiten gewünscht, das BMF kommt ihnen jetzt mit einer Nichtbeanstandungsregelung entgegen.

Fazit zu den Änderungen des AEAO zu § 146a

Fakt ist aber eben auch, dass alle bargeldintensiven Betriebe, nicht nur die Taxi- und Mietwagenbranche, betroffen sind.

Alle Steuerpflichtige mit bargeldintensiven Betrieben (z.B. Gastronomie, Einzelhandel) sollten in Zusammenarbeit mit ihren Kassenaufstellern und Systembetreuern rechtzeitig prüfen, ob die eAS mit Kassenfunktion ab dem 01.01.2024 die geänderten Vorgaben an den Beleg bereits erfüllen oder hier noch Handlungsbedarf besteht.

In diesem Zusammenhang sollte auch mit Hilfe des Kassenaufstellers überprüft werden, ob das Kassensystem „Bestellungen“ als eigene Vorgänge im Rahmen einer Erleichterungsregelung absichert und ob der Startzeitpunkt der ersten Bestellung dann zusätzlich auf dem ausgabepflichtigen Beleg ausgewiesen ist.

Die nach dem ersten Referentenentwurf noch stark diskutierten Punkte „physische Einsatzumgebung, Bestimmung des Ortes und Notfallbetrieb“ werden im aktuellen AEAO zu § 146a nicht mehr thematisiert. Das heißt aber nicht, dass diese Probleme bei den cloudbasierten TSE-Lösungen behoben wurden. Aus Sicht der Praktiker wäre es wünschenswert gewesen, diese Fragen endlich zu klären.

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