Das FG Sachsen hat mit Urteil vom 20.12.24 (Az. 5 K 960/24) jüngst entschieden, dass es sich (auch) bei einem Wohnmobil aus dem höheren Preissegment um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt, der von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) ausgenommen ist.
Die Ausnahmeregelung zielt laut Gericht darauf ab, Verlustgeschäfte von meist vorrangig zur Nutzung angeschaffter Gebrauchsgegenstände, die, wie z. B. Gebrauchtfahrzeuge, dem Wertverlust unterliegen, steuerrechtlich nicht wirksam werden zu lassen. Bei den Gegenständen des täglichen Gebrauchs i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG müsse es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist.
Hinweis: Der BFH hat das Verfahren über die Zulassung der Revision im NZB-Verfahren der Verwaltung an sich gezogen und kann seine Rechtsprechung zum Begriff des Gegenstandes des täglichen Gebrauchs weiter ausdifferenzieren (Revision unter BFH IX R 4/25 anhängig). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des BFH zum sog. Mobilheim hinzuweisen (BFH vom 24.5.22, IX R 22/21). Danach ist ein Mobilheim zwar ebenfalls ein „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG. Dieses Wirtschaftsgut stellt aber nach Ansicht des BFH insbesondere wegen des im Streitfall festgestellten Wertsteigerungspotenzials keinen Gegenstand des täglichen Gebrauchs dar.