Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst vom anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten. Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin hatte ihr einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt, mit der Auflage, davon 130.000 Euro gemeinnützig zu spenden. Kurz danach ist er verstorben. Die Klägerin gab diese 130.000 Euro an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus. Den Abzug der Spende als Sonderausgabe im Rahmen der Einkommensteuererklärung jedoch verweigerte das Finanzamt. Die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, da der Ehemann seine Ehefrau quasi zur Spende verpflichtet hatte. Dieser Meinung schloss sich das Finanzgericht (FG) an. Die Richter des Bundesfinanzhofes sahen das jedoch anders, hoben das Urteil auf und gaben der Klägerin Recht. Sie führten aus, dass der Begriff der "Spende" ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen erfordere. Hierfür genüge es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung sei auch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, zumal beide Parteien im Rahmen des Vertragsabschlusses Einfluss auf das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages haben. In Bezug auf die wirtschaftliche Belastung gilt eine Auflage bei Schenkungen zwar grundsätzlich nicht als wirtschaftliche Belastung des Empfängers. Bei einer Zusammenveranlagung von Ehegatten steht dem jedoch § 26b des Einkommensteuergesetzes entgegen. Demzufolge werden die Ehegatten für den Sonderausgabenabzug gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Und dies hat für die BFH-Richter zur Folge, dass es für die Spendenabzugsberechtigung nicht darauf ankommen kann, welcher der zusammenveranlagten Ehegatten durch die Zuwendung wirtschaftlich belastet ist. Damit kann die Spende sowohl von der schenkungsteuerlichen als auch von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage (nämlich als Sonderausgabe) abgezogen werden.
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