1. Grundprinzip der Kettenschenkung
Anerkannt wird eine Kettenschenkung nur, wenn es sich zivil- und steuerrechtlich um mehrere, selbständige Schenkungen handelt und kein einheitlicher Schenkungsvorgang bzw. Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vorliegt. Entscheidend ist:

• Der Zwischenerwerber (Mittelsperson) hat eine eigene freie Dispositionsbefugnis; er ist rechtlich und tatsächlich nicht zur Weitergabe verpflichtet.
• Er kann sich der Weitergabe entziehen und das Zugewendete auch behalten oder anders verwenden.
• Es liegen zwei freigebige Zuwendungen vor (z.B. Vater → Kind und Kind → Schwiegerkind).

Dann wird schenkungsteuerlich jede Stufe getrennt betrachtet, mit jeweils eigenen Freibeträgen und Steuerklassen.

2. Typische anerkannte Anwendungsbereiche

1. Privates Vermögen (Standardfall)
o Übertragung von Geld, Grundstücken oder sonstigem Privatvermögen innerhalb der Familie, etwa:
Vater schenkt der Tochter ein Grundstück; die Tochter schenkt später einen Anteil an ihren Ehegatten weiter.

o Hier ist die Kettenschenkung eine anerkannte Gestaltung zur Vervielfältigung der persönlichen Freibeträge und zur Nutzung der günstigeren Steuerklasse I (Ehegatten/Kinder).

2. Unternehmerisches Vermögen
o Grundsätzlich ebenfalls möglich, um z.B. die Begünstigungsgrenzen (insb. die 26 Mio.-Grenze bei Großerwerben) mehrfach auszunutzen.
o Praktisch jedoch oft eingeschränkt durch:

a) steuerliche Behaltefristen bei Verschonungsregelungen,
b) gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkungen,
c) wirtschaftliche/familiäre Gründe.

3. Nicht anerkannte bzw. kritische Konstellationen

• Durchgangserwerb ohne echte Dispositionsbefugnis:

Ist der Zwischenerwerber rechtlich oder faktisch zur Weitergabe verpflichtet oder Teil einer von Anfang an einheitlich geplanten Weitergabekette, wird die Zwischenschaltung steuerlich ignoriert. Es liegt dann eine direkte Zuwendung vom Erstzuwendenden an den Endbegünstigten vor.

• Einheitlicher Schenkungsvorgang / Gestaltungsmissbrauch:

Liegt ein von Beginn an feststehendes Endziel vor und die Mittelsperson hat keine eigenständige Entscheidungsmacht, wird die Kettengestaltung nicht anerkannt.

Das könnte Sie auch interessieren

Erbschaft-/Schenkungsteuer | Übertragung von fremdvermieteten Immobilien gegen Verkäuferdarlehen

Verkaufen statt Schenken: Übertragung einer vermieteten Immobilie

E-Mobilität: Steuerliche Behandlung von Ladevorrichtung und Stromgestellung bei Arbeitnehmern

Einkommensteuer | Verlagerung der Fünftelregelung für Abfindungen auf das Veranlagungsverfahren

Wie beraten Sie nicht erst, wenn es zu spät ist. Wir helfen Ihnen die Probleme zu erkennen und gemeinsam Lösungen zu finden.