Das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens bringt bei den Steuererklärungen für 2018 einige wichtige Neuerungen. Neben verlängerten Abgabefristen gelten nun teilweise strengere Regeln bei den Verspätungszuschlägen: Diese werden künftig automatisiert erhoben, Ermessensspielräume der Finanzämter entfallen damit. Zudem sind die Belegpflichten für Steuerpflichtige modifiziert worden. Steuerpflichtige, die nicht steuerlich beraten werden, haben nun zwei Monate mehr Zeit, ihre Steuererklärung abzugeben. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 kann somit bis zum 31.07.2019 abgegeben werden. Hier gilt es jedoch insbesondere für Arbeitnehmer aufzupassen. Denn diese Frist gilt nur für den Fall der Pflichtveranlagung, d.h. für Steuerpflichtige, die verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Wer dagegen nicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-erklärung verpflichtet ist, also nur auf Antrag veranlagt wird, hat vier Jahre Zeit, eine Steuererklärung abzugeben. Für das Jahr 2018 endet diese Frist am 31.12.2022. Steuerpflichtige sind u.a. dann verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn anderweitige Einkünfte als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt werden, Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug oder Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosen-, Kranken-, oder Elterngeld, erzielt wurden, oder auch wenn im Fall von Eheleuten beide Arbeitslöhne bezogen haben und die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt worden ist.

Für Steuerpflichtige, die steuerlich beraten sind, wurde die Frist für die Steuererklärung 2018 auf den 29.02.2020 verlängert. Für die Steuererklärung ab dem Jahr 2018 erfolgt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen grundsätzlich ohne Ermessensabwägungen des Finanzamts. Der Verspätungszuschlag wird automatisch festgesetzt, wenn eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben wird, und beträgt mindestens 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Grundsätzlich sind bei Einreichung der Steuererklärung keine Belege mehr einzureichen. Das Finanzamt fordert die Belege lediglich an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist. Steuerpflichtige haben also eine Belegvorhaltepflicht. Wichtig ist, dass die Belege mindestens bis zum Ablauf der Einspruchsfrist aufzubewahren sind. Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden. Ungeachtet der Verlängerung der Abgabefristen für Steuererklärungen können die Finanzbehörden weiterhin Steuererklärungen vorzeitig anfordern. Dies ist insbesondere bei Steuerpflichtigen möglich, bei denen Vorauszahlungen herabgesetzt werden, Außenprüfungen vorgesehen sind oder Betriebe eröffnet bzw. beendet werden. Die Finanzverwaltungen der Länder fassen die für die Steuerpflichtigen wichtigen Änderungen zusammen. Steuerpflichtige sollten sich insbesondere auf den automatisierten Verspätungszuschlag einstellen, da hier die Finanzverwaltung kein Ermessen mehr hat. Die in der früheren Praxis noch häufig reduzierten oder erlassenen Verspätungszuschläge dürften somit der Vergangenheit angehören. Erinnerungen an die Abgabe der Steuererklärung dürften regelmäßig entfallen.

Das könnte Sie auch interessieren

Abgabenordnung | Verspätungszuschlag trotz Flutkatastrophe und Unkenntnis rechtmäßig

Einkommensteuer | Arbeitnehmer: Steuerhinterziehung und Lohnsteuerbescheinigung

Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020 bis 2024

Übergangsregelung des BMF zur bevorstehenden weiteren Verlängerung der Erklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2020, 2021 und 2022 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Wir unterstützen Sie schnell und kompetent in allen steuerlichen Belangen.