Wer seine Einkommensteuererklärung deutlich zu spät abgibt, muss zwingend einen Verspätungszuschlag zahlen, ohne Rücksicht darauf, ob die Verspätung entschuldbar war. Das bestätigt ein neues Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.04.2026 (Az. 12 K 72/25).

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhielt im Jahr 2020 neben seinem regulären Lohn auch Lohnersatzleistungen (z. B. Kurzarbeitergeld). Solche Leistungen lösen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aus. Die Frist dafür lief – coronabedingt verlängert – am 31.8.2022 ab. Der Steuerpflichtige reichte seine Erklärung jedoch erst am 30.4.2024 ein – rund 40 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, 20 Monate nach Fristablauf. Das Finanzamt setzte daraufhin neben der Einkommensteuer einen Verspätungszuschlag von 500 Euro fest.

Dagegen wehrte sich der Steuerpflichtige: Er habe nicht gewusst, dass er überhaupt eine Erklärung abgeben müsse. Außerdem sei sein Steuerberater durch die Flutkatastrophe im Ahrtal erheblich belastet gewesen. Da er bislang immer seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen sei und die Nachzahlung ohnehin gering ausfalle, solle auf den Zuschlag verzichtet werden.

Das FG Köln stellte klar, dass nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen ist, wenn eine Jahressteuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wurde. Für das Steuerjahr 2020 verlängerte sich diese Frist aufgrund der Corona-Pandemie auf 20 Monate (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5a EGAO). Im vorliegenden Fall waren bei Abgabe der Erklärung bereits 40 Monate seit Ende des Veranlagungszeitraums vergangen. Damit sei die Schwelle des § 152 Abs. 2 AO deutlich überschritten. In diesen Fällen spiele es keine Rolle, ob die Verspätung entschuldbar ist – die Entschuldigungsregel des § 152 Abs. 1 Satz 2 AO gelte hier ausdrücklich nicht.

Eine rückwirkende Verlängerung der Erklärungsfrist nach § 109 AO hätte den Zuschlag verhindern können (§ 152 Abs. 3 Nr. 1 AO). Sie setzt jedoch voraus, dass der Steuerpflichtige die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Da ein Steuerberater eingeschaltet war, gilt nach § 109 Abs. 2 Satz 3 AO, dass dessen Verschulden dem Mandanten zugerechnet wird. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Erklärungspflicht bei Lohnersatzleistungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG einem Steuerberater bekannt sein müssen. Der pauschale Verweis auf die Flutkatastrophe reiche nicht aus. Es fehlten konkrete Angaben zu Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung – zumal die Frist erst über ein Jahr nach der Flut ablief.

Die Billigkeitsregelung greift ebenfalls nicht. Das Gericht legt diese Norm eng aus: Sie setzt voraus, dass der Irrtum über die Erklärungspflicht unvermeidbar war. Wer steuerlich beraten ist, müsse sich fachkundigen Rat holen.

Das FG urteilte darüber hinaus, dass auch die Höhe des Zuschlags verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Der Zuschlag beträgt nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat der Verspätung. Bei 20 Monaten ergibt das 500 Euro.

Das Gericht hält dies für verfassungsrechtlich unbedenklich – auch wenn der Zuschlag die eigentliche Steuernachzahlung übersteigt. Der Staat habe ein berechtigtes Interesse am rechtzeitigen Eingang von Steuererklärungen, unabhängig von der Höhe der festgesetzten Steuer. Da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung von § 152 Abs. 5 Satz 3 AO existiert, hat das Gericht die Revision zugelassen.

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