Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einem aktuellen Urteil darüber zu entscheiden, ob durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung, obwohl es sich um eine sog. Pflichtveranlagung handelte, eine Steuerhinterziehung vorgelegen hat.
Sachverhalt: Bei einem Ehepaar hatte sich die Einkünfteerzielung geändert und beide Ehegatte erzielten ab dem Zeitpunkt X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie wählten die Steuerklassenkombination 3 und 5 und es erfolgte infolgedessen unstrittig ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung. Die Ehegatten gaben über Jahre keine Einkommensteuererklärung ab und wurden dazu auch nicht seitens des Finanzamtes aufgefordert. Jahre später stellte das zuständige Finanzamt diesen Fehler fest und erlässt einen Steuerbescheid. Das Finanzamt hatte für die nicht veranlagten Jahre nachträglich eine Veranlagung durchgeführt sowie Verspätungszuschläge festgesetzt. Unter Verweis darauf, dass längst Festsetzungsverjährung eingetreten sei, legten die Eheleute Einspruch ein. Dieser Einspruch blieb zunächst auch erfolglos, da die Finanzverwaltung im Rahmen einer Steuerhinterziehung/-verkürzung von deutlich längeren Festsetzungsfristen ausgegangen ist und infolgedessen erhoben die Eheleute dann Klage beim FG.
Das FG gab dem Ehepaar Recht und erklärte, die beiden seien zwar aufgrund ihrer Steuerklassenkombination von 3 und 5 zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, allerdings führt die Unterlassung der Abgabe allein nicht dazu, dass sie die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich relevante Tatsachen in Unkenntnis gelassen haben und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt haben.
Deshalb sei die Grundlage für eine verlängerte Festsetzungsfrist und die im Rahmen der Veranlagung festgesetzte Einkommensteuer sowie Verspätungszuschläge rechtswidrig. Zur Begründung einer verlängerten Festsetzungsfrist bedarf es ein In-Unkenntnis-lassen der Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen.
Laut Ansicht des FG und einem bereits vorliegenden Beschluss des Oberlandesgericht Oldenburg kann ein Steuerpflichtiger eine Finanzbehörde nicht »in Unkenntnis lassen«, wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist. Dies geschieht automatisch durch die dem Arbeitgeber vorgeschriebene Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, da er zur Übermittlung verpflichtet ist, weshalb ein Steuerpflichtiger davon ausgehen kann, dass die Übermittlung dieser Daten auch tatsächlich geschieht.
Hinweis: im entschiedenen Fall lagen lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor. Wenn noch andere, zusätzlich erklärungspflichtige Einkünfte vorliegen und erklärt werden müssen, kann man nicht von der Anwendbarkeit dieses Urteil ausgehen. Dann wird man sich den Vorwurf der Steuerhinterziehung/-verkürzung vermutlich nicht entziehen können.
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