Mit Beschluss vom 31.05.2023 (Az. X B 111/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Privatnutzung eines Handwerker-Kfz durch Anwendung der 1-%-Methode nur bei entsprechender Einzelfeststellung angesetzt werden kann.

Sachverhalt: Der Kläger betrieb einen Hausmeister-Service und hatte neben einem Mercedes Benz Vito noch ein Multicar M26 Profiline (Kleinst-Lkw) im Betriebsvermögen. Ein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen gab es nicht.

Das Finanzamt ging davon aus, dass das Multicar nicht privat genutzt worden ist, wohl aber der Vito, und versteuerte die Privatnutzung im Rahmen der 1%-Methode. Die Entscheidung im Rechtsbehelfsverfahren war die gleiche und somit musste Klage beim Finanzgericht (FG) eingereicht werden.

Das FG traf gleichlautend im Hinblick auf die Eigenschaften des Vito die Feststellung, dass es sich um ein zweisitziges Fahrzeug gehandelt habe, das keine Einrichtungen zu betrieblichen Zwecken (z.B. fest eingebaute Fächer für Werkzeuge) aufwies. Das FG kam daher ebenfalls zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug grundsätzlich auch privat genutzt werden könne und mangels eines weiteren Kfz im Privatvermögen sowie angesichts des ländlichen Wohnsitzes des Klägers von einer Privatnutzung auszugehen ist. Es wies daher die Klage ab.

Der BFH entschied und führte aus, dass bei einem betrieblichen Mercedes Benz Vito, der nur zwei Sitze hat und keine Einrichtungen zu betrieblichen Zwecken wie z.B. fest eingebaute Werkzeugfächer aufweist, eine Privatnutzung angenommen werden kann, wenn der Unternehmer kein weiteres Fahrzeug im Privatvermögen hält.

Hinweis: Ist das betriebliche Fahrzeug ein typisches Handwerkerfahrzeug, also im hinteren Bereich fensterlos und mit Materialschränken und Werkzeug ausgestattet, wird keine Privatnutzung angenommen, wenn der Unternehmer privat noch über ein weiteres Kfz verfügt. Im Streitfall fehlte ein Kfz im Privatvermögen, und der Vito war nicht als reines Handwerkerfahrzeug ausgebaut. Das Finanzamt hatte noch Erlöse hinzugeschätzt, weil die Herkunft der Einlagen ungeklärt geblieben war und die Ausgangsrechnungen nicht lückenlos nummeriert waren. Der BFH bestätigte im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde die Schätzungsbefugnis des Finanzamts.

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