Die Rahmenbedingungen für die Befreiung von GmbH-Geschäftsführern von der Sozialversicherungspflicht beschäftigen die Rechtsprechung nach wie vor intensiv. Nach weiteren Entscheidungen des Bundessozialgerichts und auch von Instanzgerichten ist klar, dass der eingeschlagene Kurs von der Rechtsprechung beibehalten wird.

Restriktive Linie der Rechtsprechung

Die Beurteilung einer selbständigen Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH als Voraussetzung für die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht hängt nicht nur von der konkreten Höhe der Beteiligung ab. Bei einem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer kommt eine Befreiung nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur in Betracht, wenn ihm umfassende Vetorechte gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung zustehen. Was dies für die Beurteilung streitiger Fälle bedeutet, in denen die DRV Bund die Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern festgestellt hat, zeigen aktuelle Entscheidungen, die restriktiv ausfallen.

Erforderlicher Umfang einer Sperrminorität

Zur Befreiung des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers von der Versicherungspflicht bedarf es einer umfassenden Sperrminorität, die gesellschaftsvertraglich abgesichert sein muss. Die Sperrminorität muss sämtliche relevanten Gesellschafterbeschlüsse umfassen. Ausreichend ist daher nicht eine nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität. Dies gilt selbst dann, wenn diese für bestimmte, im Einzelnen im Gesellschaftsvertrag aufgeführte Angelegenheiten besteht, die (fast) die gesamte Unternehmenstätigkeit ausmachen.

Die Möglichkeit, Weisungen oder die eigene jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer zu verhindern, reicht genauso wenig aus wie die faktische Möglichkeit, Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern.

Zu beachten ist, dass Gesellschafter und ihre Stimmrechte grundsätzlich einzeln zu betrachten sind. Auch wenn daher zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung von jeweils weniger als 20 % aufgrund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag tatsächlich in der Lage sind, gemeinsam alle Entscheidungen in der Gesellschaft in ihrem Sinn zu treffen und andere Gesellschafter zu überstimmen, führt die Möglichkeit, dass sie untereinander sich nicht einig sind und daher unterschiedlich abstimmen können, dazu, eine ausreichende Rechtsmacht zu verneinen. Nur auf diese Einzelbetrachtung kommt es nach Ansicht des Landessozialgericht Baden-Württemberg an.

Nur gesellschaftsvertraglich abgesicherte Regelungen zählen

Vertragliche Abreden zur Ausübung der Stimmrechte außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind gesellschaftsvertraglich nicht abgesichert und spielen deshalb bei der sozialversicherungs-rechtlichen Beurteilung keine Rolle.

Dies gilt bspw. für eine Poolvereinbarung, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern oder auch zwischen zwei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern getroffen wird.

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