Nach der Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale durch das Jahressteuergesetz 2025 werden auch die Steuerfreibeträge für Personen mit kommunalen Mandaten angehoben. Hierüber informiert das Niedersächsische Finanzministerium (FinMin).

Hintergrund: Für ihre Arbeit beispielsweise im Gemeinde- oder Stadtrat erhalten die ehrenamtlich Tätigen eine Aufwandsentschädigung. Der steuerlich abzugsfähige Aufwand wird dabei durch pauschale Beträge steuerfrei gestellt. Hierbei gilt der sogenannte Ratsmitgliedererlass, der die Freibeträge anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde oder Stadt und des Landkreises staffelt.

Die Freibeträge dieses Erlasses wurden mit Wirkung vom 1.1.2026 angehoben. Hiernach ergeben sich folgende Beträge:

in einer Gemeinde oder Stadt mit

monatlich

jährlich

höchstens 20.000 Einwohnern

138,00 Euro

1.656,00 Euro

20.001 bis 50.000 Einwohnern

219,00 Euro

2.628,00 Euro

50.001 bis 150.000 Einwohnern

270,00 Euro

3.240,00 Euro

150.001 bis 450.000 Einwohnern

338,00 Euro

4.056,00 Euro

mehr als 450.000 Einwohnern

404,00 Euro

4.848,00 Euro

in einem Landkreis mit

monatlich

jährlich

höchstens 250.000 Einwohnern

270,00 Euro

3.240,00 Euro

mehr als 250.000 Einwohnern

338,00 Euro

4.056,00 Euro


Hierzu führt das FinMin weiter aus:

Die Aufwandsentschädigungen bleiben jedoch mindestens i. H. des in der Lohnsteuer-Richtlinie genannten Betrags von 275 Euro monatlich steuerfrei. Bei einer Einwohnerzahl bis zu 150.000 in einer Gemeinde oder Stadt sowie bei höchstens 250.000 Einwohnern in einem Landkreis gilt daher grundsätzlich der Betrag von 275 Euro.

Neben den steuerfreien Beträgen wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um beispielsweise an Rats-, Fraktions-, Gruppen- oder Ortsvereinssitzungen teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt.

Der steuerfreie Mindestbetrag für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeiten beispielsweise als Wahlhelfer wird von täglich 8 Euro auf 9 Euro angehoben.

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