Das Finanzgericht (FG) Köln hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Zahlungen eines Franchisenehmers für laufende überregionale Werbeleistungen wie beispielsweise Kino- oder Fernsehwerbung, Handzettelaktionen oder Plakatwerbung, nicht als geleistete Anzahlungen zu aktivieren sind, sondern als Betriebsausgabe sofort abzugsfähig sind. Strittig war zwischen den Parteien der Abzug der Beiträge für überregionale Werbung eines Franchisenehmers, die dieser aufgrund des Franchisevertrages mit der einer Firma F-KG in monatlichen Raten an die F-GmbH leistete. Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Werbebeträge als geleistete Anzahlungen zu aktivieren und nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Bei den geleisteten Werbekosten handelte es sich nicht um Anzahlungen, sondern um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Die Klägerin war aufgrund des Franchisevertrages mit der F-KG verpflichtet, jährlich, ggf. bei unterjährigem Vertragsbeginn zeitanteilig, Zahlungen an die F-GmbH zu leisten. Im Gegenzug partizipierte sie unmittelbar an allen laufenden überregionalen Werbeleistungen zugunsten der Franchisenehmer, wie beispielsweise Kino- oder Fernsehwerbung, Handzettelaktionen oder Plakatwerbung. Die vom Vertragspartner zu erbringende Leistung - die einheitliche überregionale Werbung für alle Franchisenehmer - wird von diesem vom Tag des Eintritts in das Franchisesystem an den Franchisenehmer erbracht. Mit der Zahlung hatte die Klägerin unmittelbar, ohne zeitliche Zäsur, einen Anspruch auf entsprechende Werbeleistungen. Dementsprechend ist auch bei der bilanzsteuerlichen Behandlung der Zahlungen die Sicht der Klägerin entscheidend. Unerheblich war ferner auch, wie die Zahlungen bei der F-GmbH bilanziert werden. Vielmehr ist die Besteuerung beim Empfänger und beim Geber des Geldes selbständig zu beurteilen und bedingt sich nicht gegenseitig. Die Beschwerde gegen dieses Urteil ist jedoch beim Bundesfinanzhof anhängig.

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