Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Verlängerung der Regelungen veröffentlicht, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Unter anderem die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Das vom BMF veröffentlichte Schreiben ist eine Ergänzung des BMF-Schreibens v. 19.3.2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 (BMF, Schreiben v. 22.12.2020 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025).

Das BMF ergänzt u.a. um folgende Inhalte.

Stundung im vereinfachten Verfahren: auf Antrag werden Steuern, die bis zum 31.3.2021 fällig werden, können bis zum 30.6.2021 zinsfrei gestundet werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Stundung muss bis zum 31.3.2021 beantragt werden. Allerdings kann die Stundung auch bis zum 31.12.2021 verlängert werden, wenn zugleich eine Ratenzahlung vereinbart wird (Tz. 1 des Schreibens).

Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren: Vollstreckungsaufschub wird bis zum 30.6.2021 für die bis zum 31.3.2021 fälligen Steuern gewährt, wenn der Steuerpflichtige mitteilt, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist. Die Säumniszuschläge für das 1. Halbjahr 2021 sind grundsätzlich zu erlassen. Im Fall einer Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 möglich (Tz. 2 des Schreibens).

Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-/Gewerbe- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Aber auch hier ist Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist (Tz. 3 des Schreibens).

Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen: für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

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