Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen wurde der § 146a AO (Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für die Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung) erlassen. Der § 146a AO sieht vor, dass elektronische Kassensysteme ab dem 01.01.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulation geschützt sein müssen. Mit Schreiben vom 17.06.2019 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Anwendungserlass zu § 146a AO veröffentlicht. Danach gilt ab dem 01.01.2020: Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungs-systems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet. Das entsprechende elektronische Aufzeichnungs-system und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte TSE zu schützen, welche aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle besteht. Als Ausnahme dürfen jedoch alle nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafften Registrierkassen, die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind und somit die Anforderungen des § 146a AO nicht erfüllen, längstens bis zum 31.12.2022 weiterhin verwendet werden. Dazu sind die Nachweise des Vorliegens dieser Voraussetzungen der Systemdokumentation beizufügen. Dies kann z.B. durch eine Bestätigung des Kassen-herstellers erfolgen. Die Ausnahmeregelung umfasst jedoch nicht PC-Kassensysteme. Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dies dem zuständigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen. Dies gilt jedoch nicht für Registrierkassen, für die die Übergangsregelung bis zum 31.12.2022 gilt. Da ab dem 01.01.2020 die sog. Belegausgabepflicht besteht, ist allen am Geschäftsvorgang Beteiligten in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang ein Beleg zur Verfügung zu stellen. Es darf vor dem Hintergrund, dass nur noch wenige Monate zur Umsetzung bleiben und wohl noch keine zertifizierten TSE auf dem Markt verfügbar sind, bezweifelt werden, ob die angestrebte zeitliche Umsetzung eingehalten wird. Betroffene Steuerpflichtige sollten die weitere Entwicklung verfolgen und entsprechend reagieren.
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