Das BMF hat am 7.8.2026 den Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“ veröffentlicht.
Hintergrund: Der Entwurf enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Wesentliche Ziele dieser Vorhaben sind die Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der rechtsstaatlichen Erfordernisse des gleichmäßigen Steuervollzugs. Der Entwurf leistet einen Beitrag, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 Euro, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht (Z. 1921 f.) sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (Z. 1507 ff.) gesetzgeberisch umzusetzen.
U.a. folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
Einführung einer Kassenpflicht: Geplant ist die Einführung einer Kassenpflicht ab einem Gesamtumsatz von 100.000 Euro ab dem 1.1.2028 (§ 146b - neu AO-E i.V.m. Art. 101a Abs. 2 ff. EGAO-E). Dafür notwendige Folgemaßnahmen in Form einer Mitteilungspflicht und der Bußgeldbewehrung und Steuerstraftatbestände sowie Folgeänderungen sollen ebenfalls ergänzt werden.
Eine Befreiungsmöglichkeit für Fälle einer sachlichen Härte ist vorgesehen. Daneben sieht die Vorschrift vor, dass durch eine Rechtsverordnung das BMF weitere Befreiungen vorsehen kann.
Das Gesetz sieht weiterhin eine Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht zum 1.1.2028 vor.
Weitere Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung:
Geplant ist darüber hinaus eine Ausweitung der selbständigen Ermittlungskompetenz von Finanzbehörden bei Sachverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen, soweit Daten von elektronischen Aufzeichnungssystemen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 KassenSichV betroffen sind.
Mit der Ausweitung der Koordinierungskompetenz des BZSt für Steuerstrafverfahren der Länder soll das BZSt die Bustra- und Steuerfahndungsstellen der Länder bei der Aufdeckung und Ermittlung von Steuerstraftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung besser unterstützen können.
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